Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 57 2) Für die Ecclesia Latina a) CIC/1983 und sonstige universalrechtliche Normen Innerhalb des CIC ist dem Vermögensrecht ein eigenes Buch (Liber V: cc. 1254-1310) gewidmet. Zahlreiche vermögensrechtlich relevante Bestimmungen finden sich jedoch außerhalb des Rahmens dieses Buches. Das erscheint aus zwei Gründen als gerechtfertigt: Einerseits handelt es sich um Bestimmungen, die in ihrer gesetzessystematischen Stellung von einem anderen als einem vermögensrechtlichen Gesichtspunkt dominiert sind (z. B. c. 222 § 1 im Kontext der allen Getauften gemeinsamen Pflichten und Rechte; cc. 1171, 1189 f. betreffend den speziellen Zweck der hier geregelten Sachen); andererseits sind vermögensrechtliche Re­gelungen als Bestandteile geschlossenen Regelungsmaterien integriert, z. B. cc. 393, 492-494 für die Ebene der Diözese; cc. 531 f., 537, 551 für die Ebene der Pfarrei; cc. 634-640 für Orden; cc. 319 und 325 für conso­ciationes. 14 Seitens des Apostolischen Stuhles ist die zuständige Kongregation für vermögensrechtliche Fragen die CCler (Art. 98 Ap. Konst. PB). Hierar­chische Rekurse an den Apostolischen Stuhl in Vermögensangelegen­heiten gehen an diese Kongregation. b) Partikular recht Das universelle Vermögensrecht des CIC/1983 ist als Rahmenrecht konzipiert, welches der partikularrechtlichen Ausgestaltung nicht nur durch partikulare Normen von Seiten des höchsten Gesetzgebers, son­dern vor allem durch Bischofskonferenzen (vgl. cc. 455 § 1; 502 § 3; 1262; 1265 § 2; 1272; 1274 §§ 2 und 4; 1277; 1292 § 1; 1297) und Diözesanbischöfe (z. B. cc. 264; 1263 sowie in anderen Fällen kraft ihrer allgemeinen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz), in manchen Fällen durch den Bischofskonvent einer Kirchenprovinz (cc. 952 § 1; 1264) oder durch den “Ordinarius” (z. B. cc. 1276 § 2, 1308-1310) of­fensteht. Die Verweisung auf “ius particulare” (insbesondere in cc. 1284 § 3; 1287 § 2; 1303 § 1,2°; 1304 § 2) begründet per se keine Regelungskom­petenz der Bischofskonferenzen gemäß c. 455 § 1, sondern setzt die all­gemeine Zuständigkeitsregelung für die Erlassung der betreffenden Rechtsnorm (vgl. cc. 7 f., 29-34) voraus. 14 Eine übersichtliche Zusammenstellung vermögensrechtlich relevanter Be­stimmungen im CIC außerhalb des Liber V: Rüdiger ALTHAUS, MK vor c. 1254, Rdn. 14.

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