Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 57 2) Für die Ecclesia Latina a) CIC/1983 und sonstige universalrechtliche Normen Innerhalb des CIC ist dem Vermögensrecht ein eigenes Buch (Liber V: cc. 1254-1310) gewidmet. Zahlreiche vermögensrechtlich relevante Bestimmungen finden sich jedoch außerhalb des Rahmens dieses Buches. Das erscheint aus zwei Gründen als gerechtfertigt: Einerseits handelt es sich um Bestimmungen, die in ihrer gesetzessystematischen Stellung von einem anderen als einem vermögensrechtlichen Gesichtspunkt dominiert sind (z. B. c. 222 § 1 im Kontext der allen Getauften gemeinsamen Pflichten und Rechte; cc. 1171, 1189 f. betreffend den speziellen Zweck der hier geregelten Sachen); andererseits sind vermögensrechtliche Regelungen als Bestandteile geschlossenen Regelungsmaterien integriert, z. B. cc. 393, 492-494 für die Ebene der Diözese; cc. 531 f., 537, 551 für die Ebene der Pfarrei; cc. 634-640 für Orden; cc. 319 und 325 für consociationes. 14 Seitens des Apostolischen Stuhles ist die zuständige Kongregation für vermögensrechtliche Fragen die CCler (Art. 98 Ap. Konst. PB). Hierarchische Rekurse an den Apostolischen Stuhl in Vermögensangelegenheiten gehen an diese Kongregation. b) Partikular recht Das universelle Vermögensrecht des CIC/1983 ist als Rahmenrecht konzipiert, welches der partikularrechtlichen Ausgestaltung nicht nur durch partikulare Normen von Seiten des höchsten Gesetzgebers, sondern vor allem durch Bischofskonferenzen (vgl. cc. 455 § 1; 502 § 3; 1262; 1265 § 2; 1272; 1274 §§ 2 und 4; 1277; 1292 § 1; 1297) und Diözesanbischöfe (z. B. cc. 264; 1263 sowie in anderen Fällen kraft ihrer allgemeinen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz), in manchen Fällen durch den Bischofskonvent einer Kirchenprovinz (cc. 952 § 1; 1264) oder durch den “Ordinarius” (z. B. cc. 1276 § 2, 1308-1310) offensteht. Die Verweisung auf “ius particulare” (insbesondere in cc. 1284 § 3; 1287 § 2; 1303 § 1,2°; 1304 § 2) begründet per se keine Regelungskompetenz der Bischofskonferenzen gemäß c. 455 § 1, sondern setzt die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die Erlassung der betreffenden Rechtsnorm (vgl. cc. 7 f., 29-34) voraus. 14 Eine übersichtliche Zusammenstellung vermögensrechtlich relevanter Bestimmungen im CIC außerhalb des Liber V: Rüdiger ALTHAUS, MK vor c. 1254, Rdn. 14.