Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

52 H. PREE Die Zuordnung der zeitlichen Güter zu konkreten Rechtssubjekten, die Notwendigkeit der Sicherung der institutionellen Zwecke der Kirche und die Tatsache der wesenhaften Gemeinschaftlichkeit der Kirche selbst (vgl. Vat II LG 9) mit der Folge, daß die zum rechten Vollzug ihrer Sendung nötigen Güter, seien es geistliche oder zeitliche, die Kirche als solche angehen, alle diese Momente verlangen zwingend eine gemein­schaftlich verbindliche und damit rechtliche Regelung, und zwar durch die Kirche selbst. Die Kirche “kann diese Angelegenheit nicht außerkirchlichen Normen überlassen”3. Insoweit diese Grundlagen mit der Einheit der Kirche und ihrer Sendung Zusammenhängen, bedarf es gesamtkirchlicher vermögensrechtlicher Normen, die wenigstens nach Art eines Rahmens die Einheit der Kirche auch unter dem Aspekt des Besitzes und Einsatzes der zeitlichen Güter sicherstellen — ohne Beein­trächtigung der gebührenden Eigenständigkeit der Teilkirchen.4 Dabei muß der universelle Gesetzgeber folgende Gesichtspunkte und Probleme berücksichtigen:5 (1) Die Materie des Vermögensrechts ist in besonderer Weise mit den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, mit den verschiedenen Kulturen und Gewohnheiten, mit den Besonderheiten des jeweiligen Sozial-, Wirt­schafts- und (zivilen) Rechtssystems verflochten. Ohne Berücksichtigung dieser partikularen Besonderheiten, namentlich des jeweiligen staatli­chen Rechts, kann weder eine sachangemessene, noch eine die Rechts­sicherheit gewährleistende Regelung erreicht werden.6 (2) Damit ist zwangsläufig gegeben, daß in der Materie des Ver­mögensrechts die Berücksichtigung der Subsidiarität auch innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung von besonderer Notwendigkeit ist,7 um den Verhältnissen einerseits auf den verschiedenen Verfassungsebenen der Kirche, andererseits in den einzelnen Ländern möglichst adäquat gerecht zu werden — auch wenn dafür der unvermeidliche Preis einer viel­3 Heribert SCHMITZ, Das kirchliche Vermögensrecht als Aufgabe der Ge­samtkirche und der Teilkirchen. Kanonistische Fragen zum kirchlichen Ver­mögensrecht im Schnittpunkt kirchlicher und weltlicher Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Kanonisation weltlicher Rechtsnormen als leges canonizatae im Blick auf die Revision des CIC: AkKR 146 (1977) 3- 55, 7. 4 Vgl. Heribert SCHMITZ, Vermögensrecht (Anra. 3) 10-13. 5 Vgl. Helmuth PREE, "Independenter a civili potestate” (c. 1254 § 1 CIC). Zur Legitimität staatlich sanktionierter Kirchenfinanzierungssysteme: ZKTh 118 (1996) 151-168, 156-164. 6 Vgl. Communicationes 9 (1977) 269. 7 Vgl. Communicationes 1 (1969) 81.

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