Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT 65 Bisher waren nur der für die theologischen Fakultäten zuständige Mi- nisterialbeamte und die Organe der theologischen Fakultät selbst mit den besonderen Normen, die für die theologischen Fakultäten gelten, kon­frontiert. Nunmehr sind zahlreiche ständig wechselnde Funktionäre der Gesamtuniversität (auch Mitglieder universitärer Gremien) mit solchen Sondernormen befaßt, was nicht nur die Wahrnehmung dieser Sonderbe­stimmungen sondern auch die Position der theologischen Fakultäten we­sentlich erschwert. Pro futuro müssen verschiedene universitäre Organe (nicht nur Theo­logen) immer wieder darauf hingewiesen werden, daß es konkordatäre Grenzen gibt, so aa) bei Einsparung von Professorenposten (es müssen die von der Kir­che vorgeschriebenen Fächer nicht nur gelesen werden, sie müssen eine dem Standard der österr. Universität entsprechende Ausstattung erhalten) bb) Es müssen Theologen an der theologischen Fakultät unterrichten. cc) Es ist nicht zielführend, auf eine Vorschlagsliste für eine Profes­sur nur Leute zu setzen, die keine Chance haben, die kirchliche Zustim­mung zu erlangen. Die Ausstattung der theologischen Fächer. Was die Ausstattung der einzelnen theologischen Fächer betrifft, so sei angemerkt, daß das kano­nische Recht nicht nur verschiedene Fächer nennt20, für die ein eigener Professor aufgestellt werden muß21, sondern auch, daß die fachliche Ar­beit dem allgemeinen Niveau der universitären Arbeit im betreffenden Land entsprechen muß. Daraus ergibt sich aber, daß — nach dem durch das Österreichische Konkordat für maßgeblich erklärtem Recht — die Ausstattung der theologischen Fächer (z.B. Bücherbudget, Hilfskräfte usw.) dem sonst im betreffenden Land gängigen Niveau kongruieren muß. Und dabei liegt es zunächst nicht bei den universitären Organen, zu bestimmen, welche Fächer wichtig und welche weniger wichtig sind, die Gewichtung der Fächer ist durch den CIC vorgegeben und für die staat­lichen Stellen verbindlich. Erst wenn die vom kanonischen Recht ent­sprechend gewichteten Fächer eine dem universitären Niveau des betreffenden Landes angepaßte Ausstattung haben, haben die universitä­20 Siehe H. SCHWENDENWEIN, Das Neue Kirchenrecht-Gesamtdarstellung, Graz­Wien-Köln 19842, S. 147. 21 C. 253 § 2 CIC etc.

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