Folia Theologica 7. (1996)
Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität
THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT 65 Bisher waren nur der für die theologischen Fakultäten zuständige Mi- nisterialbeamte und die Organe der theologischen Fakultät selbst mit den besonderen Normen, die für die theologischen Fakultäten gelten, konfrontiert. Nunmehr sind zahlreiche ständig wechselnde Funktionäre der Gesamtuniversität (auch Mitglieder universitärer Gremien) mit solchen Sondernormen befaßt, was nicht nur die Wahrnehmung dieser Sonderbestimmungen sondern auch die Position der theologischen Fakultäten wesentlich erschwert. Pro futuro müssen verschiedene universitäre Organe (nicht nur Theologen) immer wieder darauf hingewiesen werden, daß es konkordatäre Grenzen gibt, so aa) bei Einsparung von Professorenposten (es müssen die von der Kirche vorgeschriebenen Fächer nicht nur gelesen werden, sie müssen eine dem Standard der österr. Universität entsprechende Ausstattung erhalten) bb) Es müssen Theologen an der theologischen Fakultät unterrichten. cc) Es ist nicht zielführend, auf eine Vorschlagsliste für eine Professur nur Leute zu setzen, die keine Chance haben, die kirchliche Zustimmung zu erlangen. Die Ausstattung der theologischen Fächer. Was die Ausstattung der einzelnen theologischen Fächer betrifft, so sei angemerkt, daß das kanonische Recht nicht nur verschiedene Fächer nennt20, für die ein eigener Professor aufgestellt werden muß21, sondern auch, daß die fachliche Arbeit dem allgemeinen Niveau der universitären Arbeit im betreffenden Land entsprechen muß. Daraus ergibt sich aber, daß — nach dem durch das Österreichische Konkordat für maßgeblich erklärtem Recht — die Ausstattung der theologischen Fächer (z.B. Bücherbudget, Hilfskräfte usw.) dem sonst im betreffenden Land gängigen Niveau kongruieren muß. Und dabei liegt es zunächst nicht bei den universitären Organen, zu bestimmen, welche Fächer wichtig und welche weniger wichtig sind, die Gewichtung der Fächer ist durch den CIC vorgegeben und für die staatlichen Stellen verbindlich. Erst wenn die vom kanonischen Recht entsprechend gewichteten Fächer eine dem universitären Niveau des betreffenden Landes angepaßte Ausstattung haben, haben die universitä20 Siehe H. SCHWENDENWEIN, Das Neue Kirchenrecht-Gesamtdarstellung, GrazWien-Köln 19842, S. 147. 21 C. 253 § 2 CIC etc.