Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

66 H. SCHWENDENWEIN ren Organe die rechtliche Möglichkeit, auch noch andere Fächer rück­sichtlich der Ressourcen schwerpunktmäßig zu gewichten. Die evangelisch-theologische Fakultät.22 Außer den katholisch-theo­logischen Fakultäten gibt es in Österreich auch eine staatliche evan­gelisch-theologische Fakultät23. In der für die Evangelische Kirche maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschrift, im Gesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche24 wird u.a. festge­legt, daß an der genannten Fakultät je eine Lehrkanzel der systemati­schen Theologie des Augsburgischen und des Helvetischen Bekenntnisses geführt werden25 muß, daß aber sonst bezüglich der Professoren dem mehrheitlichen Lutherischen Charakter der evangelischen Kirche Rech­nung zu tragen ist26. Die Inhaber von Professorendienstposten, Honorar­professoren, Universitätsdozenten und Lehrbeauftragte müssen der evangelischen Kirche angehören27. Es wird sogar auch, und hier hat sich der Staat stärker als gegenüber der katholischen Kirche im Konkordat festgelegt, eine einschlägige Be­stimmung für das nichtwissenschaftliche Personal28 getroffen. Für dieses gilt das gleiche wie für Gastvortragende und das nicht schon durch die vor­ausgehend referierte Regelung erfaßte wissenschaftliche Personal: Sie kön­nen anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, insbesondere Mitgliedskirchen des ökumenischen Rates, angehören29. Es wird zwar keine absolute Verpflichtung, aber doch ein gewisser Vorrang für Angehörige von Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates zum Ausdruck gebracht. Bei der Besetzung einer Lehrkanzel — heute würde man sagen: der Planstelle eines o. Universitätsprofessors — “hat das Professorenkollegi­22 Vgl. hiezu H. SCHWENDENWEIN, Österreichisches Staatskirchenrecht, Essen 1992,715-719. 23 J. RIEGER-G. SAGBURG-H. SCHIMA jun., Evangelische Kirche, in Rechtslexi­kon. Handbuch des österreichischen Rechts für die Praxis, Hrsg. Maultaschl- Schuppich-Stagl, 50. Lieferung, Wien 1966, 21. 21v. 24 BG 6. Juli 1961, BGBl Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche idgF. 25 § 15 Abs. 1. 26 § 15 Abs. 1. 27 § 15 Abs. 2. 28 Im heutigen Hochschulrecht führen sie die Bezeichnung „sonstige Universitätsbe­dienstete”. 29 § 15 Abs. 3.

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