Folia Theologica 7. (1996)

Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)

ERROR IN PERSONA UND IN QUALITATE PERSONAE 53 Man muß also überlegen, wodurch sich der Irrtum über die subjektiv identifizierende Eigenschaft der Person von der „conditio impropria”, d.h. „conditio de praesenti seu de praeterito”, die im c. 1102 § 2 normiert ist, unterscheidet? Solche Frage ist begründet, denn der Irrtum und die Bedingung anderen psychologischen Ursprung haben, und in verschiede­ner Weise auf die Entstehung des Ehekononses einwirken und auch verschiedene Nichtigkeitsgründe für Rechtsgeschäfte darstellen. Die Meinungen der Autoren sind in dieser Hinsicht geteilt; ihre genaue Be­sprechung verlangt aber ein besonderes Studium. Eine interessante An­sichtenzusammenfassung der Kanonisten finden wir in der schon mehrmals zitierten Studie von WOLF70. In den Rahmen dieses Referats darf man sich auf folgende Bemerkungen, die vor allem eine Probe einer Begriffspräzision sind, beschränken. Eine Bedingung — ist ein Beschränkung des Rechtsaktes, dessen Gül­tigkeit von unsicherem Umstand bzw. Eigenschaft gemacht wird. Wer bei Eheschließung eine Bedingung setzt, der ist im Stande psychischer Unsicherheit und deswegen macht er die Gültigkeit seines Konsenses von Sein oder Nichtsein des Bedingungsobjekts abhängig. Irrtum dage­gen ist eine falsche Beurteilung der Wirklichkeit und daraus folgender irrtümlicher Überzeugung und wird rechtsrelevant nur dann, wenn er sich auf gesetzliche Wesenvoraussetzungen bezieht. Der Unterschied zwi­schen „conditio” und „qualitas directe et principaliter intenta” besteht al­so darin, daß im ersten Fall der Nupturient durch positiven Willensakt die Gültigkeit der Ehe mit einem bestimmten Umstand oder Eigenschaft verbindet, im anderen dagegen ist die Eigenschaft für ihn so wichtig, daß sie zur Substanz des Ehebundes wird. Im Falle des Irrtums meint der Nupturient irrtümlich, daß der Partner die angestrebte Eigenschaft besitzt und deswegen macht er seinen Konsens nicht davon abhängig. Die Ehe ist ungültig, weil der „consensus in idem” fehlt, und dadurch das wesent­liche Element des Vertragsobjektes. „Hauptsächliche und direkte Anstre­bung einer Eigenschaft” bedeutet also nicht die Gültigkeit der Ehe von einer Eigenschaft machen zu wollen, sondern ist sozusagen eine genaue­re Individualisation des Partners durch eine bestimmte Eigenschaft von ernsthafter subjektiven Bedeutung. Die Eheschließung findet statt in der Überzeugung, daß sie geschlossen wird mit der so „definierten” Person. 70 A.a.O., S. 155-163. WOLF stellt die Meinung von menchen Kanonisten dar, so z.B. von O. Giacchi, G. Ricciardi, Th. Doyle, J. Serrano, P. A. Bonnet, P. Fedele, N. Bartone, K. Lüdicke.

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