Folia Theologica 7. (1996)

Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)

54 B. W. ZUBERT Zur Illustrierung dieser Erwägungen darf man nach A. BONNET folgen­des Beispiel anführen: Ich möchte die Ehe mit einem Dichter schließen, der Tizian ist (Eigenschaft direkt und hauptsächlich beabsichtigt); ich will Tizian heiraten, falls er Dichter ist (conditio sine qua non)71. Im Irr­tumsfalle ist die Ehe immer nichtig, auch wenn sie erst entdekt wird nach der Aufklärung des Irrtums, dagegen ist die Ehe „sub conditione de prae­senti” oder „ sub conditione de praeterito” gültig oder ungültig, je nach der Erfüllung oder Nichterfüllung der Bedingung72. 5) Das Beweisen eines Irrtums. Die Unterschiede die zwischen Bedin­gung und Irrtum über eine Eigenschaft treten auch in der Beweisführung hervor. In Ehesachen aufgrund einer Bedingungstellung muß geprüft werden, ob der Nupturient wirklich die Ehegültigkeit von gewisser Be­dingung oder bestimmter Eigenschaft abhängig gemacht hat. Beim Irrtum über die Eigenschaft dagegen muß man untersuchen, ob die Überzeugun­gen des Nupturienten der Wirklichkeit entsprechen und welchen Stellen­wert er der Eigenschaft, die der Partner nicht besaß, zugemessen hat. Es entsteht die Frage, ob „direktes und hauptsächliches Anstreben” der Eigenschaft einen identischen Willensakt verlangt wie eine Bedingung­setzung. Die Rotarechtsprechung hat in dieser Hinsicht entsprechende Kriterien ausgearbeitet. Und so bei der Bedingung genügt nicht das sog. „postulatum”, sondern notwendig ist ein „propositum”, also ein bestimm­ter Entschluß — durch einen positiven Willensakt — die Gültigkeit der Ehe vom Haben oder Fehlen (sein oder nichtsein) einer bestimmten Eigenschaft zu machen73. Aber die konkrete Eigenschaft kann auch als „praerequisitum” oder „praesuppositum” gefordert werden, d.h. auf diese Weise, daß die Eheschließung nur dann stattfindet, wenn der Partner Teil diese Eigenschaft besitz. So geschient es einer „Angestrebter” der Eigenschaft. WOLF meint, daß das Objekt beider Willensakte (Bedin­gung-Eigenschaft) dasselbe ist, sie unterscheiden sich nur im Grad, in der Entwicklung und in der Intensität74. Man darf annehmen, daß zur Be­weisung des „Anstreben” einer Eigenschaft, der Beweis dieses „praere­quisitum” oder „praesuppositum” genügt. 71 P. A. BONNET, Introduzione al consenso matrimoniale canonico, Milano 1985, S. 79-80; vgl. WOLF, a.a.O., S. 158; GÓRALSKI, a.a.O., S. 106. 72 WOLF, a.a.O., S. 162. 73 Ebd. 74 Ebd., S. 162-163.

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