Folia Theologica 7. (1996)

Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)

ERROR IN PERSONA UND IN QUALITATE PERSONAE 51 3. Die Qualifikationen des Irrtums. Dieses Problem wird eigentlich in der kanonistischen Literatur nicht besprochen, nur wenige Autoren be­handeln ihn. Nach ihnen muß der Irrtum: a) reell sein, d.h. gestützt auf einer positiven, obwohl irrtümlicher Be­urteilung des Gegenstandes. Das kann keine gewöhnliche Unwissenheit sein — „ignoti nulla cupido”. Zwar ist in beiden Fällen die Situation identisch, d.h. die faktischen Gegebenheiten sind unbekannt, aber nur ein Irrtum kann den Willensakt beinflussen; b) aktuell d.h. im Moment der Eheschließung bestehend. Dieses Erfor­dernis ist unzweifelhaft, denn zur Enstehung der Ehe ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Kein Fundament im Kodex, bemerkt mit Recht WOLF, ha­ben die Kriterien, daß der Irrtum „gravis et iniustus” sein muß — diese Kriterien sind nicht geeignet zur Qualifikation des Irrtums. Keine Rechtsrelevanz haben auch die Umstände, in denen der Irrtum entstand63. Es gebührt sich aber dem Nupturienten, der einem Irrtum unterliegt Interesse zu schenken, ob er nämlich fähig ist den Ehekonsens zu äußern, denn nur so ein Mensch ist imstande die Intention zu erwecken, die di­rekt und hauptsächlich auf die Eigenschaft anderer Person gerichter ist. Das kirchliche Gericht kann also in Zweifelsfällen bzw. bei sehr eigen­artigen Eigenschaften prüfen, ob der Ehewillige ein ausreichendes Unter­scheidungsvermögen und Vernunftgebrauch besitzt, oder ob die angestrebte Eingenschaft nicht ein Mittel zur anormalen Gebrauch der ehelichen Rechte und Pflichten sein solte. Es ist klar, daß zur Enstehung eines Irrtums eine Urteilsfähigkeit, wie auch eine Fähigkeit zum kristi­schen Denken und entsprechende psychische Gesundheit notwendig sind — nur so kann ein Nupturient vom anderen eine Eigenschaft erwarten, die nicht dem Wesen der Ehe und der ordentlichen Ausübung der eheli­chen Pflichen und Rechte widerspricht. Man kann doch nicht Wunschträu­me, Zwangsvorstellungen oder irgendwelche Hirngespinste, Obessionen oder Launen mit einem Irrtum gleichsetzen64. Der Bezug des Irrtums über eine Eigenschaft zur Bedingung (condi­tio). Dieses Problem wird von den Kanonisten lebhaft diskutiert. Manche meinen, daß im Falle des Irrtums über eine Eigenschaft, die hauptsächlich und direkt angestrebt ist, der Grund für die Nichtigkeit der Ehe das Feh­63 A.a.O., S. 137-140. Siehe aber M. LOPEZ, El error de cualidad en el consenti- miento matrimonial, w: La nueva Codificación canonica, Salamanca 1984, S. 303. 64 WOLF, a.a.O., S. 143-144.

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