Folia Theologica 7. (1996)

Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)

ERROR IN PERSONA UND IN QUALITATE PERSONAE 47 jede ernste Argumente hervorbringt. Einige meinen, daß c. 1097 § 2 ein­deutig das subjektive Kriterium betont, denn niemand wird grundsätzlich und unmittelbar eine Eigenschaft anstreben, die für ihn keine wesentliche Bedeutung hat. Andere sehen in dieser Erklärung eine Gefahr für die Ehe selbst und deswegen weisen sie auf die Nötigkeit die objektive Wert­schätzung der Eigenschaftsart hin. Es scheint, daß die Lösung dieser Schwierigkeit in der Aussage der CIC-Reformkommision zum c. 1097 § 2 zu suchen ist. Gemäß c. 17, soll man im Zweifelsfall betreffs der Bedeu­tung des Textes eines kirchlichen Gesetzes, die Absicht des Gesetzgebers ("mentem legislatoris") berücksichtigen. Und solche Absicht wurde in der Anmerkung der CIC-Reformkommission zum c. 1097 § 2 formuliert, und damit ist sie selbst eine entsprechende Interpretationshilfe. Ihr zufol­ge, soll die analysierte Norm nach der sog. dritten Regel des hl. ALP- HONS von LIGUORI50 verstanden werden, in der entschieden die Intention des Nupturienten betont wird — sie spielt eine entscheidende Rolle. Für die Annahme des Kriteriums der objektiven Wertschätzung finden wir direkt im Text des Gesetzes keinen Grund. Er ist aber in der jüngeren Rechtsprechung der Rota zu finden, auf die sich allerdings auch die erwähnte Aussage der Kommission beruft. Es scheint, daß hier die Urteile der Römischen Rota, die nach der bekannten causa „Nicht- eroyen” coram CANALS im Jahre 1970 gefällt wurden, zuzurechnen sind. In dieser Rechtsprechung wurde zwar die sog."tertia notio” des zitierten Urteils angenommen, aber die Konsequenz, daß der Irrtum über eine Eigenschaft, die eine wichtige soziale Wertschätzung hat, von sich selbst die Ehe verungültigë, wurde nicht akzeptiert. Zur Nichtigkeit der Ehe ist zusätzlich erforderlich, daß solche Eigenschaft direkt und haupt­sächlich angestrebt wird51. Also nach der Rota Romana, sind für eine Rechtsrelevanz des Eigen­schaftirrtums, im objektiven Aspekt, folgende Kriterien maßgebend: a) Er muß sich auf eine moralische, soziale, zivile, juridische oder physische Eigenschaft beziehen, die eine Person von der anderen unter­scheidet; b) Die Eingenschaft muß objektiv eine seriöse soziale Bedeutung ha­ben. 50 Vgl. oben, Anm. 15. 51 WOLF, a.a.O.,S. 135-136.

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