Folia Theologica 7. (1996)
Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)
46 B. W. ZUBERT bestimmte Eingenschaft der anderen Person und für ihn hat diese Eigenschaft eine die Person identifizierende Bedeutung48. Bei kritikloser Annahme dieser Meinung wird allerdings auch die Gefahr des „trivialisieren und schwächen” der Institution der Ehe wahrgenommen. Außerdem besteht die Möglichkeit der Identifizierung der Enttäuschungen bzw. nicht erfüllten Hoffnungen mit dem Irrtum über eine Eigenschaft der anderen Person. Deswegen werden Vorschläge einer gewissen Modifizierung dieses exzessiven Protagonismus des individuellen Willens des Kontrahenten angeboten. So wird postuliert eine ernstere Berücksichtigung: der objektiven Umstände, die die eheliche Gemeinschaft und die gegenseitige Ausübung der wesentlichen Rechten und Pflichten berühren; der Bezug auf die Norm des c. 1098 und die Ergänzung der analysierten Norm über „qualitas, que consortium vitae coniugalis graviter perturbare potest”; die Berufung der CIC-Reformkommission auf die neuere Jurisprudenz der Rota Romana, muß man in Bezug auf die Rechtsprechung, die sich um die sog. „tertia notio” gebildet hat ("Nicht- eroyen" coram Canalis 21. April 1970), verstehen, weil das bis jetzt die einzige ist, in der die Nichtigkeit der Ehe wurde nach der dritten Regal des hl. ALPHONS LIGUORI erklärt wurde49. Aus den obigen Erwägungen folgt wohl deutlich, wieviel Interpretationsschwierigkeiten eine Bestimmungsprobe der Eingenschaftsart verursacht. Der Text des Canons begründet von sich selbst keine die Einführung irgendwelcher Einschränkungen. Wenn er eine eigenständige Bedeutung haben soll, und darauf verweist die systematische Konstruktion des c. 1097, dann kann man die Art oder die Qualität der Eigenschaften nicht nur solche auf einschränken, die objektiv die Person determinieren, oder in entsprechender Relation zum Wesen und Ziel der Ehe bleiben. Eine Interpretationshilfe bietet auch nicht der c. 1098, weil der Gesetzgeber selbst auf ihn nicht hinweist. Übrigens, sind die Kriterien zur Beurteilung der Rechtsrelevanz beider Irrtümer verschieden — im c. 1097 § 2 ist es allein die Intention des Nupturienten. Dennoch bleibt die Antwort auf die Frage, ob man wirklich nur die subjektive Wertschätzung der Eigenschaft annehmen soll, schwierig. Wir sehen, daß sich in dieser Frage zwei Theorien gebildet haben, von denen 48 WOLF, a.a.O. S. 130-131. 49 Ebd., S. 131-132; Vgl. M. LOPEZ, El error de cualidad en el consentimiento matrimonial, w: La nueva Codificación canonica, Salamanca 1984, S. 302-303.