Folia Theologica 7. (1996)
Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)
44 B. W. ZUBERT III. INTERPRETATION DES C. 1097 § 2 („error in qualitate personae”) Die Auslegung dieser Codexnorm ist viel schwieriger, als der vorigen. Zuerst muß man bemerken, daß die Feststellung: „error in qualitate personae matrimonium irritum non reddit” der normative und tragende Grundsatz dieses Canons ist. Aus dem Inhalt des Canons folgt dagegen nicht, welche Eigenschaft Rechtsbedeutung hat, d.h. die Ehenichtigkeit bewirkt. Der Rechtsgeber betont nur die Art ihrer „Funktionierung” im Sinn und im Willen des Kontrahenten, und zwar soll das eine „qualitas directe et principaliter intenta” sein41. 1. Die Art der Eigenschaft. Wenn es um die Art der Eigenschaft geht, sind die Ansichten der Autoren geteilt. WOLF, der sich auf die Meinung von J. CASTANO und M. CALVO beruft, meint, daß es keine Eigenschaft sein muß, die, wie im Fall von „dolus”, aus seiner Natur her die Gemeinschaft des Ehelebens stören könnte; sie kann physisch oder moralisch sein, es geht also um jegliche Eigenschaften, die subjektiv die Person individualisieren (z.B. Einkommen, Beruf, Größe, Alter, Bildung)42. Es geht also nicht um eine Eigenschaft, die objektiv die Person determiniert, denn in diesem Fall wäre § 2 des c. 1097 eine reine Tautologie. Wenn nämlich eine Eigenschaft akzidentiell ist, dann auch der Irrtum; deswegen bewirkt er nicht die Ungültigkeit der Ehe von sich selbst, auch wenn er das Motiv der Eheschließung war. Wesentlich wird dieser Irrtum erst durch den Willen des Nupturienten, d.h. wenn er grundsätzlich und direkt beabsichtigt war. Daraus folgt, daß die angestrebte Eigenschaft nicht in logischer Relation zum Wesen bzw. zum Ziel der Ehe sein muß43. Nach der Ansicht anderer Autoren und der Auditoren der Romana Rota, nicht jede Eigenschaft, nur weil sie direkt und grundsätzlich angestrebt ist, bewirkt die Eheungültigkeit. Zwar geht es nicht um eine Eigenschaft, die zur substantiellen Struktur der Persönlichkeit angehört, aber trotzdem soll es eine Eigenschaft sein, die wichtig für das „consortium vitae coniugalis” ist und deswegen den Rechtschutz verlangt. Die Annahme der Rechtserheblichkeit jeder beliebigen Eigenschaft ist nicht 41 PREE, a.a.O., S. 42. 42 WOLF, a.a.O., S. 129; GÓRALSKI, a.a.O., S. 104. 43 WOLF, a.a.O., S. 129