Folia Theologica 7. (1996)
Bronislaw Wentanty Zubert O.F.M.: Error in persona und error in qualitate personae (c. 1097 § 1-2 CIC 1983)
ERROR IN PERSONA UND IN QUALITATE PERSONAE 37 Person vorkommt. Deswegen meint auch MOSTAZA, daß c. 1051 überflüssig, sogar gefährlich sei16. Wenn nämlich „error redundans” nach der obigen Regel des hl. AL- PHONS interpretiert wird, entsteht ein Widerspruch, den eine Unterscheidung zwischen den „error qualitatis causam dans contactui”, dem der Gesetzgeber keine Rechtserheblichkeit zuschreibt und dem „error redundans, der rechtserhelblich ist, gar unmöglich ist17. Wen man dagegen den ’’error redundans" nach der sogenannten „tertia notio” des Rotaurteils „Nichteroyen coram CANALS vom 21. April 197018 und nach der Meinung der Kanonisten, die diese Interpretation angenommen haben, versteht, so kann man auf die Norm über ’’dolus" verzichten, weil praktisch alle Irtumsfälle betreffs der Eigenschaften einer Person nach solchen Verständnis des „error redundans” enthalten sind. Nach Anhängern dieser Ansicht könnte jeder Irrtum über eine Eigenschaft der Person, der positiv oder nagativ ihre moralische Identität betrifft (z.B. Irrtum über den Zivilsstand, über Vermögen, Beruf, Konfession, Nationalität, Familienverhältnisse, Alter, Gesundheit, psychische oder physische Mängel usw.), abgesehen davon ob er subjektiv oder objektiv ernst war, die Ehenichtigkeit verursachen. Man könnte dann die Gültigkeit jeder Ehe anzweifeln, und dadurch ihre Unauflöslichkeit19. C. 1051 § 2 des Schemas von 1980, enthielt also inneren Widerspruch. Denn einerseits hat er die traditionelle Norm von der Ehegültigkeit im Falle des Irrtums über eine Eigenschaft der Person, sogar dann, wenn er Ursache dieser Eheschließung war, aufrecht behalten, andererseits billigte er den verungültigten Einfluß des „error redundans”. Dagegen ist bekannt, daß alle Eigenschaften, die den Nupturienten zur Eheschließung mit bestimmter Person bewogen haben, für ihn so wichtig sind, daß ein Irrtum darüber die Ungültigkeit des Ehebundes verursachen könnte20. Die Einführung der Ehenichtigkeit „ex dolo”, ist für den Gesetzgeber — nach MOSTAZA — genügendes Motiv für den Verzicht im 16. Ebd., S. 121. 17. Ebd., S. 121. 18 „Nichteroyen” coram Canals d. 21.04.1970, n. 2: „Cum qualitas moralis, iuridica, socialis tam intime connexa habetur cum persona physica ut eadem qualitate deficiente etiam persona physica prorsus diversa resultet” (SRR Decisiones, vol. 62, Romae 1980, S. 371). 19 WOLF, a.a.O., S. 121. 20 Ebd.