Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

222 J. AMMER neuen Konstitution weitgehend10 vermieden worden und erscheint oft durch den Ausdruck “electio” oder “sedes electionis” ersetzt, da die Kar­dinale nun nicht mehr während der gesamten Wahlvorgänge “zusammen­geschlossen” bleiben, sondern jeweils in den Palazzo Santa Marta zurückkehren. Das Caput II — bisher: “de Conclavi deque iis, qui huius partem habent” — lautet nun präziser “de electionis sede, officialibus atque ministris admissis ratione habita eorum muneris”. In der Tat muß zwischen den Kardinälen, die wirklich am Konklave teilhaben, und den sonstigen dabei anwesenden Amtsträgern und Bediensteten, die nur auf­grund ihres Dienstes zum Konklave zugelassen sind, unterschieden wer­den. Allerdings enthält das Caput II nach wie vor auch Aussagen über die Kardinäle selbst, die vorher im Ausdruck “ii, qui partem habent” ein­geschlossen waren. Kapitel III handelt nicht mehr von “de ingressu in Conclave”, sondern über die Akte zur Wahleröffnung ("de electionis in­augurandae actibus"). Auch im Titel des Kapitels IV — “de secreto ser­vando in omnibus ad electionem pertinentibus” — wurde der vorher gebrauchte Begriff “Conclave” ("de secreto servando circa ea omnia, quae in Conclavi aguntur") vermieden. Das Kapitel V weist mit der Ab­schaffung der Wahlformen “per acclamationem seu inspirationem” (RPE 63) und “per compromissium” (RPE 64) eine nennenswerte rechtliche Abänderung zum bisher geltenden Papstwahlrecht auf. Geblieben ist nur mehr “die dritte und ordentliche Wahlweise” (RPE 65) durch Stimmzet­tel ("per scrutinium"; UDG 62). Im Kapitel V — bisher “de electionis forma” — ergibt sich somit eine erhebliche Veränderung auch in der zu regelnden Materie und der Nummernzuordnung; seine Überschrift lautet nun “de electionis explicatione”, d.h. es wird die Abwicklung der Wahl “per scrutinium” beschrieben. Das Caput VII handelte auch vorher schon von der Annahme und Proklamation der Wahl, sprach dann aber noch von der inzwischen obsolet gewordenen “Krönung” des neuen Papstes ("de acceptione et proclamatione electionis necnon de coronatione novi Pontificis"). Die jetzige Formulierung spricht nun richtiger von “de ac­ceptatione, proclamatione et initio ministerii novi Pontificis”. 10 Er taucht im Titel des nach wie vor geltenden Ordo Rituum Conclavis auf, der mehrfach erwähnt wird, doch auch in einzelnen Nummern der Konsti­tution selbst (vgl. UDG 9,13, 41, 48 [in Formel], 51, 52, 72, 91) oder mehr­mals in ihrer Einleitung, wenn etwa bezüglich der über 80 Jahre alten Kar­dinäle gesagt wird, daß sie in den dem Konklave vorausgehenden Kardi­nalsversammlungen teilnehmen könnten. Offensichtlich waren die Redak­toren von UDG noch zu sehr von der gewohnten Terminologie geprägt.

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