Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

PAPSTWAHLGESETZ 223 Die Nummernzuordnung in Teil II ist — wie schon erwähnt — durch die Reduzierung der Wahlformen auf eine einzige vor allem in Kapitel V erheblich verschieden von RPE. In den Kapiteln I bis IV der “Altera Pars” von UDG läuft sie noch parallel zu RPE, obschon es auch hier Umstellungen, vor allem im Kapitel II wegen der Änderung der Unter­bringung der Kardinäle, gibt. Das Caput V enthält nur mehr die Num­mern 62 bis 77 (vorher: 78), entsprechend sind die Nummern des Kapitel VI um eins verschoben, doch durch den Einschub einer Nummer 85 mit im Vergleich zu RPE neuem Inhalt (über die nicht mehr wahlberech­tigten Kardinäle als Anführer des die Papstwahl begleitenden Gebets der Gläubigen) wird erreicht, daß Kapitel VII wieder wie vorher die Num­mern 87 bis 92 enthält, so daß sich letztlich an der Gesamtzahl der Nor­men nichts geändert hat. Die neue Konstitution schließt mit einer ausdrücklich so überschrie- benen “Promulgatio”, die in RPE nur durch drei Sternchen vom Normen­teil abgetrennt war. 2. Neues in «Universi Dominici Gregis» im Vergleich zu «Romano Pontifice eligendo» Bei der Pressekonferenz am 23. Februar 1996 stellte der Sekretär der Bischofskongregation, Erzbischof Jorge Maria Mejia, die neue Aposto­lische Konstitution über die Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des neuen Papstes vor.11 Eine der von ihm bei dieser Gelegen­heit vor den Journalisten behandelten Fragen war, welche Neuheiten die­ses Dokument denn enthalte. In Abschnitt 7 seiner Darlegungen nennt Erzbischof Mejia dann vor allem drei Neuerungen: a) der neue Unter­bringungsort für die Kardinäle während der Sedisvakanz und der Papst­wahl im neuerbauten Palazzo Santa Marta12, wobei die Wahlakte auch weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden; b) die Reduzierung auf eine Form der Wahl, nämlich die durch Abstimmung, wobei eine Mehr­11 Vgl. Osservatore Romano vom 24. Februar 1996 (= Nr. 45 [1996]), 5. 12 Erwähnt als "Domus Sanctae Marthae" in UDG 13 c), 42, 43, 44 und 67. Durch die räumliche Trennung von Wahlort und Wohnung sind die Be­stimmungen bezüglich des Kontaktes mit den Kardinälen auf dem Weg von Santa Marta zur Sixtinischen Kapelle notwendig geworden (UDG 43 und 45). Dementsprechend wurde der "Sicherheits-" oder "Geheimhal­tungsbereich" in der Eidesformel UDG 48 auf das Gebiet der ganzen Vati­kanstadt ausgedehnt.

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