Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
PAPSTWAHLGESETZ 221 Nummern über “de Sede Apostolica vacante”7, die “Pars II” bzw. “Pars altera” in 60 Nummern über “de electione Romani Pontificis”.8 Der erste Teil ist wiederum in fünf Kapitel untergliedert. Ihre Überschriften weisen geringfügige Unterschiede zum bisherigen Gesetz auf. So wurde — und dies gilt allgemein — in Caput I das Adjektiv “Sacrum” vor “Cardinalium Collegium” gestrichen, wie dies auch schon im neuen CIC und in «Pastor Bonus» und anderen Gesetzen der Fall war. Ähnliches gilt für die Überschrift des Kapitels IV, wobei der Ausdruck “Sacrarum Congregationum ac Tribunalium Curiae Romanae” nun zu “dicasteriorum Curiae Romanae”9 zusammengefaßt wurde. Die Titel der Kapitel III und V sind völlig gleichlautend, in Kapitel II jedoch wurde durch die Hinzufügung der Worte “ad Summi Pontificis apparandam electionem” zum bisherigen “de Cardinalium Congregationibus” präzisiert, daß ihre Versammlungen in der Zeit der Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles in allererster Linie der Vorbereitung der Wahl des neuen Papstes zu dienen haben (vgl. etwa auch UDG 13), wobei die Rechte des Kardinalskollegiums in dieser Zeitspanne u.a. in Kapitel I des Teils I der Konstitution beschrieben sind. Erwähnt sei noch, daß die Nummernzuordnung zu den einzelnen Kapiteln in Teil I unverändert geblieben ist; lediglich die Nummern 1 und 2 wurden im Vergleich zwischen alter und neuer Konstitution miteinander vertauscht. In der “Pars altera” der neuen Konstitution ist die näherhin die Papstwahl betreffende Materie wiederum, und zwar inhaltlich im großen und ganzen identisch, in sieben Kapiteln eingeordnet. Aus der Betrachtung der Veränderungen in den Überschriften aber lassen sich bereits einige Rückschlüsse auf gewisse Neuerungen in der Konstitution «Universi Dominici Gregis» ziehen. Nur die Capita I und VI lauten gleich “de electoribus Romani Pontificis” bzw. “de iis (,) quae servanda vel vitanda sunt in electione Romani Pontificis”. Der Begriff des “Conclave” ist in der 7 Diese Bestimmungen der Konstitution sind jedoch nicht die einzigen "leges speciales" gemäß can. 335/ CIC bzw. 47/CCEO, welche bei Sedisvakanz des Heiligen Stuhles gelten. Auch die Apostolischen Konstitutionen «Quae divinitus», «Vicariae Potestatis» und «Pastor Bonus» über die Römische Kurie treffen hierfür gewisse Normierungen (vgl. UDG 14ff.) 8 Dieser Abschnitt enthält das in can. 349/CIC erwähnte besondere Recht für die Papstwahl, das noch durch den Ordo Rituum Conclavis (UDG 27,54, 73, 89, 90), früher Ordo sacrorum rituum Conclavis, ergänzt wird. 9 Vgl. «Pastor Bonus», Art. 2 § 1.