Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
98 P. ERDŐ aufnehmen konnten. Die dadurch entstandenen rechtlichen Probleme sind durch die neue staatliche und kirchliche Gesetzgebung gelöst worden. 2. Begriffliches Wie oben schon gesagt wurde, ist die ungarische Rechtssprache die Entwicklung der ordensrechtlichen und ähnlicher Begriffe in der katholischen Kirche nicht gefolgt. Besonders wichtig ist diese Tatsache, wenn die Begriffe „religiöser Orden” (Ordensgemeinschaft), „Mitglied eines religiösen Ordens” (Ordensperson) und „kirchliche Person” gebraucht werden. a. Der Begriff der Ordensgemeinschaft im ungarischen Recht Die Gesetzesverordnung Nr. 17: 1989 hat bei der Aufhebung des Verbots dieselben Begriffe gebraucht, wie die Verordnung von 1950, die die Tätigkeit der „religiösen Orden” (bzw. der „geistlichen Orden”) in Ungarn verboten hat. Was der Gesetzgeber damals darunter verstanden hat, kann man aus der Praxis ableiten. Es wurden nämlich — mit Berufung auf dieselben Rechtsnormen — nicht nur die Ordensgemeinschaften (mit heutigem Wort: die Ordensinstitute, die instituta religiosa) — gleich ob sie Orden oder Kongregationen waren — in ihrer Tätigkeit gänzlich verhindert, sondern auch die damals als seltene neue Formen geltenden Säkularinstitute und auch die eben entstehenden Gemeinschaften, die kirchenrechtlich nur die Qualität einer pia unio hatten. Nach der Wiederzulassung des Ordenslebens und der ähnlichen Formen im August 1989, hat man im Januar 1990, im Gesetz Nr. IV: 1990 über die Gewissens- und Religionsfreiheit und die Kirchen die staatliche Anerkennung und Registrierung der kirchlichen juristischen Personen geregelt. Nach diesem Gesetz sind drei Typen von staatlich anerkannten kirchlichen juristischen Personen möglich: 1. Die Kirchen und die aus mehreren Kirchen bestehenden Verbände, die ihre Rechtspersönlichkeit durch die staatliche Registrierung erhalten. 2. Die Struktureinheiten bzw. Organe der Kirchen, die nach den eigenen Normen der einzelnen Religionsgemeinschaften als juristische Personen gelten. Sie werden mit der Eintragung der entsprechenden Kirche automatisch, ohne besondere staatliche Registrierung anerkannt {de facto muß man aber beim Gericht melden, welche Kategorien der innerkirchlichen Organe — z. B. „alle Pfarreien” — Rechtspersönlichkeit besitzen, damit die staatlichen Behörden aufgrund der Grunddokumente der einzelnen Religions-