Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 99 gesellschaften nicht selbst entscheiden müssen, welche Einheiten als ju­ristische Personen zu betrachten sind). 3. Die autonomen innerkirchli­chen Organisationen (z. B. die „Ordensorganisationen” — wie es im Gesetz heißt16), die eine besondere staatliche Eintragung, aber keine Zu­lassung brauchen17. In diese dritte Kategorie der juristischen Personen gehören über die Ordensinstitute und ähnliche Gemeinschaften hinaus auch die frommen Verbände. Ob die anderen öffentlichen kirchlichen Vereinigungen auch dorthin gehören, ist davon abhängig, ob sie für „re­ligiöse Zwecke” gegründet worden sind18. Kanonistisch gesehen muß dies aber vermutet werden (vgl. cann. 298 § 1; 301). Im Gesetz kommt also nicht der Begriff des „religiösen Ordens” vor, sondern man spricht von autonomen kirchlichen Organisationen und unter denen beispielhaft von „Ordensorganisationen”. Den alten staatskirchenrechtlichen Begriff des religiösen (geistlichen) Ordens findet man aber in anderen neueren Rechtsnormen, so z. B. in einem neuen Gesetz über die Sozialversiche­rung, wo man über die Zeit spricht, die jemand als Mitglied eines „geist­lichen Ordens” verbracht hat19. In diesem Zusammenhang wird dann unter „geistlichen Orden” alles verstanden, was 1950 verboten und 1989 wieder erlaubt wurde, das heißt: Ordensintitute, Gesellschaften apostoli­schen Lebens, Säkularinstitute, fromme Vereinigungen, die zum Ziel haben, als eine von diesen drei Formen oder als neue Form des geweihten Lebens in Sinne des can. 605 anerkannt zu werden. 16 Gesetz Nr. IV: 1990, § 13 (3). 17 Nach der Letzten veröffentlichten Liste waren 74 solche katholische Ge­meinschaften registriert. Siehe MŰVELŐDÉSI ÉS KÖZOKTATÁSI MI­NISZTÉRIUM; Magyarországi egyházak, felekezetek, vallási közösségek 1993, (Budapest) 1993, 18-26. Vgl. Péter ERDŐ, Aktuelle staatskirchenrechtliche Fragen in Ungarn, in Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 40 (1991) 393- 395. 18 Vgl. Gesetz Nr. IV: 1990, § 13 (3). Über das Verfahren der Eintragung siehe die Verordnung Nr. 11/1990. (VI. 13.) IM des Justizministers. 19 Verordnung des Ministerrats Nr. 89/1990. (V. 1.) MT, § 168 (l)-(2); § 169. Es ist freilich ein Zeichen der begrifflichen Unsicherheit, daß man mit der Dienstzeit der Ordensmitglieder in einem besonderen Ábsatz die Dienst­zeit der Schwestern der Sozialen Missionsgesellschaft (einer Gemeinschaft des apostolischen Lebens) ausdrücklich gleichstellt (ebd. § 168 /3/), obwohl alle anderen ähnlichen Institute und Gesellschaften im Begriff der „geistlichen Orden" ohne weiteres einverstanden werden.

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