Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 95 nannte Umqualifizierung akzeptiert hat6. Die Dienstzeit eines Ordens^ Pädagogen, der die Umqualifizierung nicht akzeptiert hat, konnte ange­rechnet werden, wenn er am 1. Juni 1957 als Pädagoge in Arbeitsverhält­nis gestanden ist und andere Bedingungen erfüllte7. Für ehemalige Kran­kenpfleger und andere Personen, die im Gesundheitswesen tätig gewesen waren, wurde die Dienstzeit angerechnet, wenn sie in einer Institution gearbeitet hatten, die nicht vom Orden unterhalten wurde oder nicht aus­schließlich der Pflege von Ordensmitgliedern Vorbehalten war8. Für die 6 „Verordnung Nr. 5/1959 des Arbeitsministeriums über die Durchführung der Gesetzesverordnung Nr. 40/1958 (betreffend die Sozialversicherungs­renten der Arbeiter) und der Regierungs-Verordnung Nr. 67/1958. § 87 (1) Bei der Dotation eines ehemaligen Qrdensmitgliedes muß jene Dienstzeit angerechnet werden, die die betreffende Person vom 1. Januar 1929 bis zur Verstaatlichung der Schulen (16. Juni 1948) als Pädagoge (Mit­telschulprofessor, Lehrer, Kindergärtnerin) in nicht staatlichen Schulen (in Primär-, Mittel- und Oberschulen bzw. Lehranstalten), Kindergärten, Be­rufsschulen, Sozial- und Gesundheitsheimen etc. verbracht hat, sofern das Ordensmitglied die Umqualifizierung im Zuge der Verstaatlichung akzep­tiert hat. (2) Die in Abs. (1) erwähnte Dienstzeit eines umqualifizierten und in staat­liche Dienste übernommenen Ordenspädagagen muß als in öffentlichem Dienst verbracht gewertet werden. (3) Die Dienstzeit eines Ordenspädagogen, der die Umqualifizierung nicht akzeptiert hat, oder sich bezüglich der Umqualifizierung innerhalb der festgesetzten Zeit nicht geäußert hat, kann nur angerechnet werden, wenn er: a) innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Verstaatlichung in ein Ar­beitsverhältnis getreten ist und b) mindestens ein Jahr lang in einem päda­gogischen Wirkungskreis gearbeitet hat und c) am 1. Juni 1957 (Stichtag) als Pädagoge in einem Arbeitsverhältnis stand. (4) Bei Anrechnung der Dienstzeit muß auch die in einem pädagogischen Wirkungsbereich verbrachte legitime Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn der ehemalige Ordenspädagoge zur Zeit der Verstaatlichung der Schulen wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Versetzung in einen anderen Wirkungsbereich nicht einem pädagogischen Wirkungskreis tätig war und deshalb nicht in staatliche Dienste übertreten und keine diesbe­zügliche Erklärung abgeben konnte. (5) Die Dienstzeit jener Ordenspädagogen, welche vor der Verstaatlichung der Schulen in einem regulären Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst standen, muß - ohne Untersuchung anderweitiger Bedingungen - entspre­chend den Bestimmungen hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für Ange­stellte im öffentlichen Dienst, angerechnet werden". (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 243-244). 7 Siehe Anm. 6. (3)-(4). 8 Verordnung Nr. 5/1959 des Arbeitsministeriums § 88 (l)-(2) (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 244-245).

Next

/
Thumbnails
Contents