Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

96 P. ERDŐ übrigen Ordensmitglieder war eine ähnliche Regel gültig9. Jene Arbeits­zeit, die ein Ordensmitglied ausschließlich zu Gunsten der übrigen Or­densmitglieder geleistet hatte, konnte nicht berücksichtigt werden10. Eine weitere Kategorie der Ordensleute stellten die Ordenspriester dar, die eine Stellung in der Diözesanseelsorge nach der Auflösung der Ordens­gemeinschaften bekommen haben. Für diese Priester galten dieselben Regeln wie für die Seelsorger. Die pensionierten Diözesanpriester bekamen keine staatliche, sondern nur eine kirchliche Rente. Für die Krankenversicherung der Diözesangeistlichen hatte man in den fünfziger Jahren verordnet, daß unter ihnen diejenigen versichert sind, die vom Prä­sidenten des Staatlichen Kirchenamtes bestimmt werden11. Den Beitrag für die Krankenversicherung der kirchlichen Personen, die im aktiven Dienst standen oder Ruhestandsversorgung bezogen hatten, zahlte ent­weder das Staatliche Kirchenamt oder das zuständige kirchliche Organ.12 Diese eben geschilderte Situation der Ordensleute hat mit kleineren /eränderungen bis 1989 gedauert. Es ist jedoch anzumerken, daß die ko­stenlose ärztliche Versorgung aufgrund des Gesetzes Nr. II. vom Jahre 1972 über das Gesundheitswesen ab 1. Juli 197513 für jeden ungarischen Staatsbürger ein allgemeines Recht war. Die freie Krankenversorgung 9 Ebd. (3) (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 245-246). 10 Ebd. (4) (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 246). 11 Verordnung Nr. 71/1955 (31. Dezember) des Ministerrats (über die Durch­führung der Gesetzesverordnung Nr. 39/1955), „§ 59 (2) Bezüglich der Versicherung der Hörer der Theologischen Hochschulen bzw. der Schüler der kirchlichen Mittelschulen, die in Heimen untergebracht sind, kann der Landesrat der Gewerkschaften (SZOT) im Einvernehmen mit dem Präsi­denten des Staatlichen Kirchenamtes auch in Abweichung von den in Pkt. (1) genannten Bestimmungen Verfügungen treffen... § 61 (1) Unter den Seelsorgern und kirchlichen Bediensteten sind versichert: jene vom Präsi­denten des Staatlichen Kirchenamtes bestimmten im aktiven Kirchendienst stehenden oder ruhestandsversorgten Seelsorger, Hilfsseelsorger, weiters Personen, die im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Kir­chenamtes andere kirchliche Dienste verrichten oder nach einer solchen Tätigkeit Ruhestandsversorgung beziehen sowie die Witwen und Waisen der obengenannten ruhestandsversorgten Personen". (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 241). 12 Ebd. § 86 f) (Deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 241). 13 In Kraft gesetzt durch die Verordnung des Ministerrats Nr. 17/1975. (VI. 14.) MT, § 354; vgl. auch das Gesetz Nr. II. vom 1975 über die Sozialversi­cherung, § 25; siehe László TRÓCSÁNYI, Társadalombiztosítás, in Állam- és jogtudományi enciklopédia, Hrsg. Imre SZABÓ, Budapest 1980, II, 1645.

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