Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

106 P. ERDŐ c. Vertrag mit der Generaldirektion der Sozialversicherung Es gibt auch eine dritte Möglichkeit zur Lösung der Gesundheitsver­sicherung der Ordensleute. Vor allem für ausländische Organisationen steht nämlich in Ungarn auch eine Möglichkeit zur Verfügung, für ihre Angestellten die Dienstleistungen der ungarischen Sozialversicherung zu gewährleisten. Dies geschieht durch den Abschluß eines besonderen Vertrags mit der Direktion der Sozialversicherung. Diese ausländischen Organisationen müssen aber für die Versicherung ihrer Mitglieder oder Angestellten eine nicht irrelevante Summe bezahlen. Diese Lösung haben jedoch einige ausländische Ordensgemeinschaften gewählt, mei­stens weil sie ihre Tätigkeit in Ungarn schon zu einer Zeit angefangen haben, als die kostenlose Gesundheitsversicherung für Ordensleute recht­lich noch nicht möglich war. Heute ist diese Art von Versicherung eher nur dann eine vernünftige Lösung, wenn eine ausländische Gemeinschaft in Ungarn als „geistlicher Orden” beim Gericht noch nicht registriert ist. Es ist auch möglich, daß jemand persönlich einen besonderen Vertrag mit der Sozialversicherung abschließt, z. B. um sich höhere Dienstlei­stungen zu sichern.38 d. Die zur Gültigmachung des Versicherungsausweises zuständigen Organe Wie schon erwähnt wurde, kann der Versicherte die ärztliche Versor­gung kostenlos erst in Anspruch nehmen, wenn er seinen Versicherungs­ausweis vorzeigt. Diese Versicherungskarte braucht aber — ausgenom­men wenn der Kranke Rentner oder Angehöriger von einem Rentner ist — eine Gültigmachung. Für diese Gültigmachung ist der Arbeitgeber zu­ständig, wenn der Versicherte ein Arbeitsverhältnis nach dem staatlichen Recht hat. So ist z. B. für Ordensleute, die Lehrer oder Hochschullehrer sind, dazu die Direktion der Schule oder der Hochschule berechtigt. Für Diözesangeistliche ist das Diözesanamt das zuständige Organ. Diesen letzteren Weg haben auch manche Ordensleute gewählt, die als Pfarrer oder Kapläne arbeiten, auch wenn ihre Pfarrei vom Bischof einer Or­densgemeinschaft vertraglich anvertraut wurde (vgl. can. 681). Für die Mitglieder der Ordensinstitute ist zur Gültigmachung der Versicherungs­karte — aufgrund des Zeugnisses der Ordensoberen — das Sekretariat der Bischofskonferenz zuständig. Vor dem staatlichen Recht ist nämlich 38 Vgl. Gesetz Nr. VIII: 1993, § 36.

Next

/
Thumbnails
Contents