Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 107 — aufgrund der eigenen Anmeldung der katholischen Kirche in Ungarn beim Gericht — das Sekreteriat der Bischofskonferenz das dafür zuständige Organ (Verwaltungsorgan) der sonst vom Erzbischof und Primas von Esztergom-Budapest vertretenen katholischen Kirche des Landes39. Sonst hat das Sekreteriat der Bischofskonferenz ein besonderes Büro für die Angelegenheiten der Ordensleute. Für die frommen Vereinigungen diözesanen Rechtes ist das Diözesan- amt für die Gültigmachung des Ausweises zuständig. Es ist ein Zeichen der vorübergehenden Unsicherheit der Kategorien, daß einige Institute diözesanen Rechtes des geweihten Lebens auch in dieser Weise Vorgehen. III. DIE RENTENVERSICHERUNG Seit der Reform der Sozialversicherung nach der großen politischen Wende geschieht die Bezahlung der Pensionen aus dem Rentenversicherungsfonds. Aus demselben Fonds wird auch die Gesundheitsversicherung der Rentner gedeckt. Dafür werden bestimmte Summen von der Direktion für die Flüssigmachung der Pensionen dem Gesundheitsversicherungfonds überwiesen. Der Anspruch auf Ruhegehalt wird durch die Anerkennung der Dienstzeit erworben. Nach dem modifizierten Gesetz über die Sozialversicherung40 gilt als anerkannte Dienstzeit auch die Zeit, die man als kirchliche Person verbracht hat. Aufgrund dieser Zeit kann man eine staatliche Pension bekommen. Die Dienstzeit der kirchlichen Personen wird von der territorialen kirchlichen Behörde bestätigt41. 1. Die Minimalrente Diejenigen „kirchlichen Personen”, die nicht als lehrende Ordensleute oder sonst ein nach dem staatlichen Recht entstandenes Arbeitsverhältnis hatten, waren bis vor kurzem nicht berechtigt, eine Pension von der staatlichen Sozialversicherung zu beziehen. Für die katholischen Diözesan- geistlichen gibt es diözesane Pensionsanstalten, die aber öfters nicht in der Lage sind, das Existenzminimum für die alten Priester zu sichern. Nach 39 Vgl. Gesetz Nr. IV: 1990, § 9 (1) c; vgl. auch die Eintragung bei Komárom- Esztergom Megyei Bíróság Pk 60.0606/1990/2; Péter ERDŐ, Egyházjog, Budapest [1992], 262; Ders., Neue Entwicklungen im ungarischen Partikularkirchenrecht, in Archiv ßr katholisches Kirchenrecht 162 (1993) 464-467. 40 Gesetz Nr. II: 1975, modifiziert durch das Gesetz Nr. CXV: 1993. 41 Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 3.