Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 105 2. Die verschiedenen Formen der Versicherung nach der Art der Beschäftigung a. Kostenlose Gesundheitsversicherung für kirchliche Personen Die staatlichen Rechtsnormen regeln nicht ausführlich die Kasuistik, die mit der Verteilung der innerkirchlichen Kompetenzen zusammen­hängt. Es wird aber in der seit dem 1. Januar 1994 gültigen Modifizie­rung des Gesetzes Nr. II: 1975 bestimmt, daß alle kirchlichen Personen zur Gesundheitsversicherung berechtigt sind, unabhängig davon, ob jemand einen Beitrag für sie bezahlt hat oder nicht.35 Für die Ordensleute müssen die Ordensgemeinschaften und ähnliche Institute für die Gesundheitsversicherung nicht bezahlen, und zwar — im Sinne des oben gesagten — nicht einmal, wenn sie ausländische Staats­bürger sind. b. Versicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses nach dem staatlichen Recht Für Ordenspersonen, die in einer Schule unterrichten oder eine andere Art von Arbeitsverhältnis haben, gelten die allgemeinen Normen über die Gesundheitsversicherung für Werktätige. Danach muß also z. B. die Or­densschule den vier- prozentigen Beitrag für die Gesundheitsversiche­rung und den vierundvierzigprozentigen für die gesamte Sozialversiche­rung bezahlen. Diejenigen Ordensleute aber, die in der letztgenannten Weise versichert sind, erhalten nicht nur die freie ärztliche Versorgung, sondern auch das Krankengeld, was die übrigen kirchlichen Personen im allgemeinen von der Sozialversicherung nicht bekommen können36. Einige kleinere Institute und diözesane fromme Vereinigungen37 haben in ihren Konstitutionen sogar vorgeschrieben, daß alle Mitglieder ein Ar­beitsverhältnis nach dem staatlichen Recht (z. B. mit einer Pfarrei oder einer anderen kirchlichen Institution) gründen müssen, weil das Institut kein genügendes Vermögen hat und somit seine alten und kranken Mit­glieder nicht ausreichend versorgen kann. 35 Gesetz Nr. II: 1975, modifiziert durch das Gesetz Nr. CXV: 1993, § 118 (1) p. Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 2. 36 Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója, 2. 37 Z. B. das Säkularinsitut diözesanen Rechtes Egyházközségi Nővérek Társa­sága (Gesellschaft der Schwestern für die Pfarrgemeinden, mit Hauptsitz in der Erzdiözese Kalocsa-Kecskemét).

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