Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 101 tisch die Priester und die „Ordensleute”. 2) Die bezahlten Angestellten, die mit einer kirchlichen juristischen Person ein Arbeitsverhältnis nach dem staatlichen Recht haben. 3) Die Personen, die eine ehrenamtliche oder gelegentliche Hilfe für die Kirche leisten, ohne Arbeitsverhältnis mit der Kirche. Nach dem ungarischen Partikularkirchenrecht gehören z. B. die ständigen Diakone zur zweiten oder zur dritten Gruppe. Sie können nämlich — im Sinne der Normen der Bischofskonferenz ihren Dienst ehrenamtlich versehen oder aufgrund eines staatlich anerkannten Arbeitsvertrags, aber nicht als „kirchliche Personen”, sie können also nicht allein aufgrund der Inkardination hauptamtlich angestellt werden23. Diese Vorschrift war notwendig, weil die verheirateten ständigen Diakone Anspruch auf Vergütung haben, mit der sie für sich und ihre Familie sorgen können (vgl. can. 281 § 3), und weil der allgemeine An­spruch der Kleriker auf die soziale Sicherheit (vgl. can. 281 § 2) für diese Personen eine größere Bedeutung hat24. Solchen höheren Forderun­gen kann aber in Ungarn das „kirchliche Arbeitsverhältnis” der „kirchli­chen Personen” nicht entsprechen. Dies ist nur durch die Gründung eines nach dem staatlichen Arbeitsrecht bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich. In der Verordnung Nr. 5/1959 des Arbeitsministeriums wurde be­stimmt: „In Anwendung von Abs. (1) müssen als kirchliche Personen qualifiziert werden: a) die im aktiven Dienst der Seelsorge stehenden geweihten Prie­ster...; b) bei der jüdischen Glaubensgemeinschaft der Rabbiner, der Kantor, der Vorbeter, der zweitweise auch die Tätigkeit des Kantors zu erfüllen hat sowie jene Person, die die rituelle Beschneidung vornimmt; c) Religionslehrer und Glaubensreferenten, wenn sie ausschließlich als solche fungieren; 23 MAGYAR KATOLIKUS PÜSPÖKI KAR, A világi személyek lelkipásztori tevé­kenységének szabályzata 19, § 25; vgl. Péter ERDŐ, Laikale Kirchenämter und kirchliches Arbeitsverhältnis mit besonderer Rücksicht auf Ungarn, in Folia Theo­logica 3 (1992) 119-124. 24 Darum ist die Tendenz sogar in deutschsprachigen Diözesen feststellbar, ein Angestelltenverhältnis mit den ständigen Diakonen zu gründen, um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sicherzustellen; vgl. z. B. Andreas WEISS, Der Ständige Diakon. Theologisch-kanonistische und soziologi­sche Reflexionen anhand einer Umfrage (Forschungen zur Kirchenrechtswis­senschaft 10), Würzburg 1991,151-153.

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