Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

102 P. ERDŐ d) Theologieprofessoren, sofern sie geweihte Priester oder als Seel­sorger ausgebildet sind; e) jene Personen, die in der Kirchenadministration fungieren, soweit sie geweihte Priester oder als Seelsorger ausgebildet sind”25. Die anderen bei der Kirche arbeitenden Personen hießen offiziell „kirchliche Ange­stellte”26. Nach dieser Sprechweise waren also die Ordensleute, die in einer kirchlicher Schule unterrichteten „kirchliche Angestellte” und nicht „kirchliche Personen”. In der jüngsten Zeit kam der Ausdruck „kirchliche Person” in einigen staatlichen Rechtsnormen in anderen Bedeutungen vor. Das Gesetz Nr. XLV: 1989 über die Personaleinkommensteuer sagt27, daß diejenigen als „kirchliche Personen” gelten, die „für ihre, für eine Kirche wahrgenom­menen kirchlichen Dienste von der betroffenen Kirche monatlich bezahlt werden”. Nach dieser Definition könnten die meisten Ordensleute wieder nicht als kirchliche Personen gelten. Diese Definition bezieht sich aber nur auf die Interpretation der Bestimmungen desselben Gesetzes. In einer anderen Rechtsnorm verwendet man den Begriff der „kirchlichen Person” in einem viel engeren Sinn. Im § 167 (vgl. § 169) des Dekrets Nr. 89 vom 1. Mai 1990 des Ministerrats bedeutet „kirchliche Person” wahrscheinlich nur einen Priester oder einen nichtkatholischen Geistli­chen. Am 23. November 1993 hat das Parlament das Gesetz Nr. XC vom 1991 über die Personaleinkommensteuer so modifiziert, daß der Begriff der kirchlichen Person im allgemeinen definiert und gleichzeitig eine Ausnahme von der Definition bestimmt wird. Die allgemeine Definition dieses modifizierten Gesetzes lautet28: „Kirchliche Person ist, wer von den inneren Gesetzen und Statuten der Kirche als solche qualifiziert wird”. Mit dieser Definition wären auch die Ordensleute als kirchliche Personen anerkannt. Es ist jedoch anzumerken, daß die Rechtssprache des geltenden allgemeinen Kirchenrechts den Ausdruck persona eccle­siastica für die Bezeichnung von physischen Personen nur sehr selten ge­25 § 92 (2) (deutscher Text: MOREL - ANDRÁS 247-248). 26 Ebd. §92(3). 27 §67 Nr. 14. 28 Gesetz Nr. XC: 1991 mit der Modifizierung vom 23. November 1993, § 3, 17. Denselben allgemeinen Begriff der kirchlichen Person findet man auch in der Regierungsverordnung Nr. 75/1994. (V. 17.) Korm., § 1 (2).

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