Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
100 P. ERDŐ b. Der Begriff der Ordensperson Auch der Begriff der Ordensperson ist im ungarischen Recht nicht definiert. Man spricht aber in einigen Rechtsnormen über Mitglieder von „geistlichen Orden”. Was — auch in diesem Zusammenhang — der „geistliche Orden” bedeutet, haben wir eben geschildert. Was aber unter Mitgliedschaft verstanden wird, ist zu präzisieren. In der Anwendung des modifizierten Gesetzes über die Sozialversicherung gelten als Ordensleute auch alle Novizen und Alumnen, die die Probezeit in einer Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in einem Säkularinstitut verbringen. Sie werden als Ordensleute oder zumindest als kirchliche Personen so lange betrachtet, bis sie in kirchlichem Dienst stehen20. c. Der Begriff der „kirchlichen Person” im ungarischen Recht Schon die älteren ungarischen Rechtsnormen gebrauchen den Begriff der „kirchlichen Person”. Dieser Begriff wird aber im geltenden Recht nicht einheitlich definiert. Vor 1989 unterschied man zwischen „kirchlichen Personen” und kirchlichen Angestellten. Das Arbeitsverhältnis der letzteren mit der Kirche wurde durch staatliche Gesetze und andere Normen des ungarischen Arbeitsrechts geregelt, während die „kirchlichen Personen” von den staatlichen arbeitsrechtlichen Normen exemt waren und den eigenen Regeln der Kirche unterlagen. Es ist jedoch bekannt, daß für die theoretisch rein kirchliche Ernennung der Träger bestimmter Kirchenämter eine vorherige staatliche Zustimmung vorgeschrieben war21. In der katholischen Kirche hat der Staat die Priester und die „Ordensleute” als kirchliche Personen betrachtet. Die ungarischen Bischöfe selbst haben diese Rechtslage in ihren eigenen Verordnungen rezipiert22. Nach diesem System gibt es drei Klassen der kirchlichen Mitarbeiter: 1) Die „kirchlichen Personen”, das heißt, die durch eine persönliche Ganzhingabe zum Dienst in der Kirche bestimmt sind, also prak20 Vgl. A MKPK Gazdasági"Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója (Unterweisung Nr. 2/1994 der Ökonomischen Kommission der Ungarischen Bischofskonferenz), [Budapest 1994], 2. 21 Vgl. Gesetzesverordnung Nr. 22/1957. 22 MAGYAR KATOLIKUS PÜSPÖKI KAR (Ungarische Bischofskonferenz), A magyarországi katolikus kántorok és karnagyok szabályzata (Statut der ungarischen katholischen Kantoren und Chorleiter), Budapest 1985, 6-9, §§ 1-5; Dies., A világi személyek lelkipásztori tevékenységének szabályzata (Statut der pastoralen Tätigkeit der Laien), Budapest 1986,13-17, §§ 16-20.