Folia Theologica 4. (1993)

Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie

62 H. SCHWENDENWEIN Vorschrift anbelangt, der wesentliche Unterschied, welcher zwischen den theologischen Fakultäten und den Diözesanlehranstalten besteht, maßge­bend sein. Insofern die letzteren reine kirchliche Institute sind, hat auch die allerhöchste Entschließung vom 8. März 1858, mit welcher die in der Ministerialverordnung von 1858 enthaltenen Bestimmungen genehmigt worden sind, lediglich die Zuversicht ausgesprochen, daß die in derselben genehmigten von den Bischöfen im Jahre 1856 vereinbarten Bestimmun­gen genau in Ausführung kommen werden, und ist ein direkter Zwang auch nicht zulässig. Allein, so wenig die Tüchtigkeit des Priesterstandes und somit seine vollkommene Durchbildung der Regierung überhaupt, und so wenig ihr somit die Einrichtung der bischöflichen Seminarien und theolo­gischen Diözesananstalten — welche zudem aus dem vom Staatsschätze namhaft subventiontierten Religionsfonde dotiert sind und den Priester­standskandidaten der sogennante Tischtitel fast ausnahmslos (Salzburg) aus dem genannten Fonde zugesichert wird — gleichgültig sein kann, ebensowenig kann sie sich des indirekten Einflusses auf deise Studien entschlagen, soweit derselbe nur irgend mit der grundgesetzlich anerkann­ten Unabhängigkeit der Kirche vereinbar ist. Aber auch hiefür hat bereits die oben erwähnte Allerhöchste Entschlies- sung vom 8. März 1858 vorgesorgt, indem sie androht, daß, falls ihre Bestimmungen nicht eingehalten werden sollten, bei Besetzung von quest- lichen pfründen, welche dem landesfürstlichen Patronate oder dem eines öffentlichen Fondes unterstehen, wie auch bei der Verwendung von Pries­tern zu öffentlichen Lehrämtern auf den Umstand Rücksicht zu nehmen sein werde, ob die Bewerber ihre Studien nach den erwähnten Bestimmun­gen zurückgelegt haben. Die Regierung wird darüber wachen, daß an den theologischen Fakultäten die oben erörterten Bestimmungen strenge ein­gehalten werden; sie wird, soweit erforderlich, von den eben angeführten Mitteln, um indirekt auf ein gleiches Verfahren an den theologischen Diözesananstalten hinzuwirken, Gebrauch machen, und sollten dieselben nicht zum Ziele führen, nöthigenfalls mit Entziehung der Dotation aus dem Religionsfonde vorgehen. Von dieser meine Erklärung setze ich die sämmtlichen Landesbehörden und akademischen Senate mit dem Aufträge in Kenntnis, im Sinne derselben vorzugehen und die nötigen Verständi­gungen zu veranlassen. Die den Standard des Theologiestudiums regeln­den k.k. Verordnungen betrafen nicht nur die theologischen Fakultäten sondern auch die Diözesan und Klosterlenranstalten,wobei wir schon

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