Folia Theologica 4. (1993)

Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie

DAS THEOLOGISCHE STUDIUM ZU MARIBOR 63 ausführten, nur die Universitätsfakultäten direkt an diese Normen gebun­den waren, während auf die anderen ein indirekter Einfluß im Wege der Dotation und der Qualifizierung der Absolventen bei Stellenbesetzungen ausgeübt wurde. Diözesan- und Klosterlehranstalten, die den Erfordernis­sen der staatlichen Verordnungen entsprachen, bezeichnete man als unge­setzlich organisiert. Zur gesetzlichen Organisation gehörten außer den Studien Vorschriften — insbesondere bei den Diözesanseminarien — noch gewisse Bestimmun­gen über die personelle Ausstattung bzw. über die Bestellung des Perso­nals. Während die Diözesanlehranstalten aus den obgenannten Gründen regelmäßig in Entsprechung dieser Vorschriften geführt wurden, wurde bei den Lehranstalten der Stifte und Klöster zwischen solchen, die gesetz­lich eingerichtet waren und solchen, die dies nicht waren, unterschieden. Nach de r Kündigung des Konkordates von 1855 durch Österreich hatte das Gesetz vom 7. Mai 1874, RGBl Nr. 50, 30, ein besonderes Gesetz über die katholisch-theologischen Fakultäten und über die Heranbildung der kandidaten des geistlichen Standes in Aussicht gestellt. Dieses Gesetz ist in der Folge nicht erlassen worden. So bestimmte sich die Rechtslage bis 1918 und vielerorts noch weit darüber hinaus nach den im vorausgehenden genannten Rechtsvorschriften. Meines Erachtens scheint die traditionelle österreic hische Lösung, die von der Verordnungsgebung des 19. Jahrun- dunerts bis heute herauf zum neuen Theologengesetz im Einvernehmen mit der Kirche die Annäherung des gewöhnlichen Seminarstudiums an das Universitätsstudium begünstigt, sehr geeignet zu sein, um das studienmä­ßige Ausfoildungsniveau des Klerus, auch soweit er nicht an einer staatli­chen Fakultät studiert, zu heben und anderen Berufen mit Hochschulaus­bildung gleichzuziehen. Die theologische Studienstätte Maribor hat an dem hohen Status der österreichischen Diözesananstalten, die heute fol­gerichtig als Hochschulen bezeichnet werden, partizipiert. Meine Aufgabe ist es, die rechtliche Situation, wie sie in der Zeit der Donaumonarchie, also bis 1918 gegeben war, derzulegen. Daß aber dieser hohe Standard auch nach 1918 noch nachgewirkt hat, erhellt daraus, daß der Hl. Stuhl keine Bedenken hatte, das Marburger und das Laibacher Theologiestudi­um als cursus maior seu academicus zu qualifizieren und Maribor-Ljubl- jana den Status einer päpstlichen Fakultät zuzuerkennen.

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