Folia Theologica 4. (1993)

Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen

12 W. AYMANS Wie in der Vorrede zum CIC erwähnt wird, hat der Papst höchstpersönlich zusammen mit einigen Fachleuten und unter Anhörung des Pro-Präsiden­ten der CIC-Reformkommission das Schema studiert. Es sind im Zuge dessen auch noch letzte, zum Teil gewichtige Textveränderungen vorge­nommen worden. In dem am 25. Januar 1983 promulgierten CIC trägt der die cc. 209-223 umfassende Titel I des ersten Teiles des zweiten Buches die zuletzt erwähnte schlichte Überschrift »De omnium christifidelium obligationibus et iuribus«. Als fast acht Jahre später der Codex für die katholisch-orientalischen Kirchen promulgiert wurde (18. Oktober 1990; Rechtskraft ab 1. Oktober 1991), mußten der Sache nach dieselben Normen wiederholt werden. Tatsächlich finden sie sich hier nicht nur in einer stilistisch überarbeiteten Form; vielmehr ordnet der CCEO diesen Normenkomplex — dem anderen systematischen Konzept des orientalischen Rechts folgend — als cc. 11 -26 in den Titel I an herausragender Stelle ein; der Titel trägt die Überschrift »De christifidelibus eorumque omnium iuribus et obligationibus«. C. Auswertung Übersieht man die Entwicklungsgeschichte unseres Normenkomplexes als ganze, so wird man hinsichtlich der Terminologie feststellen müssen, daß sie keineswegs einheitlich ist. Es sind zwei Adjektive, mit denen die in Rede stehenden Rechte und Pflichten gekennzeichnet werden: »commu­nis« und »fundamentalis«. Das erste betont das allen Gläubigen Gemein­same, ist also vom Gedanken der Gleichheit beherrscht; das zweite hebt die betreffenden Normen gegenüber anderen Normen hervor, stellt also den Gedanken der Normqualität heraus. Tendenziell spielt das erste in den Quellen für den CIC, das zweite im Umkreis der LEF die überwiegende Rolle. Keines von beiden ist unmittelbar in den rechtskräftig gewordenen Gesetzestexten zur Kennzeichnung der betreffenden Normenkomplexe verwendet worden, und doch ist der sich gesamthaft ergebende Gedanke grundlegender Gleichheit der Gläubigen für deren so zusammengefaßte Rechte und Pflichten maßgeblich geworden. Es kann nicht übersehen werden, daß der Gedanke gehobener Normquali­tät stark mit dem Gesetzesvorhaben der LEF verbunden gewesen ist. Diese sollte ja als ganze den beiden Codices und allem sonstigen Kirchenrecht vorgeordnet sein und damit eine gehobene Normqualität beanspruchen.

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