Folia Theologica 4. (1993)
Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen
10 W. AYMANS Schon im Jahre 1975 ist auf einer Sitzung der entsprechenden Studiengruppe für den CIC auf eine Vereinheitlichung gedrängt worden.18 Folgerichtig wird in den »Praenotanda« zum Schema »De Populo Dei« von 1977 ausdrücklich angekündigt, daß die Rechte und Pflichten, die in der LEF enthalten sind, nach deren Genehmigung im CIC getilgt werden können.19 Aber erst im Anschluß an die weltweite Konsultation über die Einzelschemata, die der Schaffung des ersten Gesamtschemas für den CIC vorausging, ist der Gedanke einer radikalen Vereinheitlichung wirksam geworden.20 In der Studiengruppe »De Populo Dei« sind bei der Beratung die einzelnen einschlägigen Canones mit den entsprechenden Bestimmungen in der LEF verglichen worden. Im Ergebnis ist dabei der Katalog des CIC aufgelöst worden, und zwar teils dadurch, daß der Formulierung in der LEF der Vorzug gegeben wurde, teils durch Verpflanzung innerhalb des CIC.21 Dies hat im Endergebnis dazu geführt, daß es im SchemaCIC/1980 keinen eigenen Gesetzesabschnitt über grundlegende Rechte und Pflichten der Gläubigen gibt. Statt dessen ist das SchemaLEF/1976 samt Bericht den Mitgliedern der beiden Reformkommissionen für den lateinischen und für den orientalischen Codex zur Stellungnahme unterbreitet worden; aufgrund der eingegangenen Bemerkungen ist eine letzte Überarbeitung durch die Spezialkommission LEF erfolgt.22 Sie hat zu dem IV. SchemaLEF geführt, der endgültigen Fassung dieses Gesetzesvorhabens. Eine Veröffentlichung dieses Gesetzentwurfes, der das Datum des 24. April 1980 trägt, ist nicht erfolgt, neuestens aber angekündigt worden.23 In dieser endgültigen Fassung 18 Communicationes 18(1986)365. 19 SchemaPD/1977, S. 4. 20 In dem Bericht über die I. Sitzung der Studiengruppe »De Populo Dei« (15.-20. Oktober 1979) ist der Zusammenhang mit der LEF zur Sprache gekommen. Dabei wird u.a. ausgeführt: „Un altro Consultore propone che sia formulato un catalogo unico dei »diritti e doveri« di tutti i chnstifideles, da inserire nella LEF. Invece i »diritti e doveri« particolari, ehe riguardino cioè le singole categorie di fedeli o materie molto concrete, siano collocati nelle varie parti dei Codice. E bene evitare la duplicité."; vgl. Communicationes 12 (1980) 49. 21 Vgl. hierzu Communicationes 12 (1980) 82-91 sowie die eingeschobene Beratung über die Systematik des Liber II vom 13. Mai 1980: ebd. 13 (1981) 298-302. 22 Communicationes 12 (1980) 25-47; 13 (1981) 44-110. 23 Vgl. Communicationes 24 (1992) 199.