Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

98 E. PUCHER Bereich berühren und nach dem Urbild Jesu Christi verbinden und ergän­zen. Zur Terminologie „forum” Dieser Ausdruck kommt aus der römischen Rechtssprache, in der er Markt, Gerichtsort, aber auch gerichtliche Kompetenz bedeutet Forum im CIC 1983 wird nicht nur im Sinne von can. 130 gebraucht, sondern auch in can. 1716: kirchlicher Rechtsbereich, in can. 1675 § 1: kirchliches Gericht, in can. 1047 § 1 und in can. 1049 § 1: kirchlicher Gerichtsbereich, in can. 1407 § 3, in can. 1409 und in can. 1704 § 2: Gerichtsstand und ebenso in der Wendung „forum civile”, „weltliches Gericht” in den cann. 1288,1675 § 1, 1692 im § 2 und 3. Zur Begriffsgeschichte im kanonischen Recht Im 13. Jahrhundert wurde das forum paenitentiale begrifflich vom forum iudiciale unterschieden. Es kam zur Trennung des Gerichtswesens vom Buß­wesen. Thomas von Aquin prägte dann die Terminologie „forum exterius” gleichbedeutend mit „forum iudiciale” und ,Torum conscientiae” gleichbedeu­tend mit,Torum paenitentiale”. In der Zeit nach dem Konzil von Trient wurde dann forum conscientiae unterschieden in das forum sacramentale und das forum extra- sacramentale, beide zusammen bildeten aber seit damals zusammengefaßt das forum internum, welchem das forum exterius oder jetzt auch forum externum genannt, gegenübergestellt wurde. Im geltenden Recht erfolgt die Unterscheidung von forum externum und forum internum nach dem Öffentlichkeitsgrad. Im forum externum handelt die kirchliche Leitungsgewalt, die potestas regiminis, öffentlich. Der Niederschlag ihres Handelns wird in öffentlichen Büchern und Registern eingetragen. Das öffentliche Handeln der Leitungsgewalt bedeutet aber nicht, daß nicht eine faktische Diskretion gewahrt bliebe. Im forum internum handelt die Leitungsgewalt der Kirche geheim. Es erfolgt in aller Regel keine Eintragung in öffentlichen Büchern oder Registern; das geheime Handeln erfolgt in qualifiziertem Sinn im forum internum sacramentale unter dem Schutz des Beichtsiegels, welches unverletzlich ist (can. 983 § 1) und dessen Verletzung unter strege Strafsanktion gestellt ist: Tatstrafe der Exkommunikation, deren Nachlaß dem Heiligen Stuhl Vorbehalten ist bei direktem Beichtsiegelbruch (can. 1388 § 1). Das forum internum ist also jener Bereich, in welchem das Vertrauen der Beteiligten in besonderem Maße vom Recht geschützt wird. Als Abgren­zungsregel mag gelten was rechtlich oder tatsächlich bekannt ist, ist im forum externum zu regeln, was geheim ist, im forum internum. In diesem Zusammenhang

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