Folia Theologica 2. (1991)
Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker
FORUM EXTERNUM 99 ist auf can. 966 § 1 CIC 1983 hinzuweisen. Dort ist nicht mehr von iurisdictio für die Beichtvollmacht des Priesters die Rede, wie dies noch im CIC 1917 der Fall war, sondern von einer facultas, einer Befugnis zu handeln, deren Grundlage im Sakrament der Weihe selbst gelegen ist. Allerdings wird diese Befugnis außersakramental verliehen. Sie hat nur das Geweihtsein zur Voraussetzung und Grundlage. Die Verleihung erfolgt nicht im Sakrament, sondern durch missio. Tatsächlich erfolgt durch die Ausübung der Beichtfakultät im Bußsakrament Leitung der Gläubigen im inneren sakramentalen Bereich. Der Leitsatz 2 für die Reform des CIC hatte die möglichste Koordinierung von forum extemum und forum internum zum Ziel. Lautete can. 196 CIC 1917 („alia — alia”) mißverständlich so, als ob es sich um zwei verschiedene Gewalten gehandelt hätte für je einen inneren und einen äußeren Bereich, so sollte im neuen Kirchenrecht der innere und der äußere Bereich möglichst ineinander wirken und die beiden fora in beiden Bereichen möglichst Anerkennung finden. So ist nun in can. 130 CIC 1983 von ein- und derselben Leitungsgewalt die Rede. Die eine und dieselbe Leitungsgewalt wirkt im inneren wie äußeren Bereich rechtsgestaltend und betrifft im inneren Bereich nicht bloß die Moral des Handelnden. Es findet sich im CIC 1983 auch kein Hinweis mehr auf eine eigene potestas dominativa oder eine potestas domestica, wie noch Heimerl-Pree2 unterscheiden wollen. Ihrer Auffassung, die auf der älteren Doktrin basiert, ist entgegenzuhalten: „ubi lex non distinguit, etiam nos distinguere non debemus.” Feststeht, daß das forum extemum den sozial relevanten Bereich erfaßt: In der Gesetzgebung sind die Gesetze zu promulgieren, also öffentlich mit Sanktionswillen bekanntzumachen (can.7), bei Ausübung der judiziellen Gewalt ist das Urteil schriftlich auszufertigen und zuzustellen (cann. 1614 f.), in der exekutiven Gewalt ist ebenfalls der Verwaltungsbescheid grundsätzlich schriftlich auszufertigen und zuzustellen (can. 37). Die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt nur für das forum internum erfolgt nur ausnahmsweise, daher werden Entscheidungen der Leitungsgewalt, die nur für den inneren Bereich gefällt worden sind, in aller Regel im forum extemum nicht anerkannt, außer dies würde eigens normiert. Im Sinne von can. 220 haben die Gläubigen ein Recht darauf, daß ihre Sache im forum internum entschiedet! wird, wenn mit 2 H. HEIMEL-H.PREE, Kirchenrecht. Allgemeine Normen und Eherecht, Wien- New York 1983, 109f.