Folia Theologica 2. (1991)
Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker
100 E. PUCHER der öffentlichen Behandlung eine rechtswidrige Gefährdung des guten Rufes verbunden wäre. Freilich gilt eine im forum internum gefällte Entscheidung ontologisch für den gesamten Rechtsbereich, wenn-gleich meist die Beweisbarkeit einer solchen Entscheidung für den äußeren Bereich fehlt; dies ist ja gerade beabsichtigt, von Ausnahmen abgesehen, für die freilich eine Anerkennung im forum externum dann nicht so ohne weiteres möglich erscheint. Als Ausnahme von der Ausnahme erscheint hier die Bestimmung des can. 1082: dieser handelt von der Dispens von einem geheimen Ehehin- demis, die vom Gerichtshof der Apostolischen Poenitentiarie gegeben worden ist Die Apostolische Poenitentiarie entscheidet immer im forum internum. In diesem Fall ist die von der Poenitentiarie gewährte Dispens im Geheimarchiv der Diözesankurie aufzubewahren und gegebenenfalls, sollte das Ehehindemis nachträglich bekanntwerden, in den äußeren Bereich überzuführen durch Eintragung in die öffentlichen Bücher (Taufbuch, Trauungsbuch). 2. Ausbildung der Kleriker — Ausübung kirchlicher Leitung in einem sehr sensiblien Bereich Ausbildung der Kleriker ist Ausübung kirchlicher Leitung, die von einem Akt kirchlicher Leitungsgewalt (Aufnahme in das Seminar can. 241 § 1) zu einem zweiten Akt kirchlicher Leitungsgewalt hinzuführen hat: Aufnahme unter die Kandidaten (admissio can. 1034 § 1), Zulassung zur Weihe oder Ablehnung und Entlassung aus dem der Ausbildung der Kleriker gewidmeten Seminar (der Ausbildungsstätte), dem „Instrument”, dessen sich da- Bischof als das handelnde Subjekt, als der eigentliche Ausbildner seiner künftigen Kleriker, bedient Die Leitung del Alumnen im Seminar im Sinne der Ausbildung ist gewiß nicht hoheitlicher Natur, aber kirchliche Leitung mit der dazu nötigen Vollmacht Diesbezügliche Rechtsnormen Diese finden sich im CIC im liber II. titulus II. caput I. in den cann. 232 bis 264 „de clericorum institutione”. So spricht can. 235 § 1 vom Erfordernis der Seminarausbildung für junge Männer, die Priester werden wollen, durch wenigstens vier Jahre hindurch. Im § 2 desselben Canons ist die Rede von solchen, die rechtmäßig außerhalb des Seminars wohnen. Diese Alumnen hat der Bischof einem hiefür geeigneten Priester anzuvertrauen. Can. 236 handelt von der Vorbereitung zum Ständigen Diakonat. In nr. 1 des zitierten Canons ist von jungen Männern die Rede; diese haben