Folia Theologica et Canonica 6. 28/20 (2017)

IUS CANONICUM - Stephan Haering OSE, Joseph Hollweck und sein Werk „Die kirchlichen Strafgesetze“ anmerkungen anlässlich der anstehenden Reform des kirchlichen Strafrechts

216 STEPHAN HAERING OSB tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs41 (BGB) in Deutschland am 1. Januar 1900 legte Hollweck noch im selben Jahr ein Buch zum Recht der Zivilehe gemäß dem BGB vor, mit speziellem Blick auf das kanonische Eherecht.42 1901 folgte ein Werk zum bürgerlichen und kanonischen Testamentsrecht der Kleriker.43 Eine besondere Stellung unter Hollwecks Veröffentlichungen nimmt das Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts ein. Es handelt sich um ein Werk, das Hollwecks Lehrer Philipp Hergenröther im Jahr 1888 in der ersten Auflage herausgebracht hat. Joseph Hollweck hat es fortgeführt und 1905 in einer er­heblich überarbeiteten und auf rund 1000 Druckseiten erweiterten Neuauflage publiziert.44 Bis zum Inkrafttreten des CIC (1917) gehörte es im deutschen Sprachgebiet zu den gefragten und viel genutzten Standardwerken des Faches. Dem fachlichen Gewicht und Ansehen nach sind ihm die bekannten Lehr­bücher von Hollwecks Zeitgenossen Johann Baptist Sägmüller45 (1860-1942) oder Rudolf Ritter von Scherer4'1 (1845-1918) vergleichbar. Neben den genannten Titeln liegt von Hollweck noch eine Reihe von Auf­sätzen zu verschiedenen kirchenrechtlichen Themen vor.47 Beachtlich sind aber auch seine noch weitgehend unveröffentlichten Schriften, nämlich verschiedene Voten und Gutachten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des CIC (1917)48 und zur Neuordnung des Staat-Kirche-Verhältnisses in Bayern bzw. Deutsch­land, die er nach dem Zusammenbruch der bisherigen staatlichen Ordnung in­folge des Ersten Weltkriegs verfasst hat. Hier wäre wohl auch noch manches Material aufzufinden, das eine nähere Bearbeitung lohnen dürfte. An der wis­senschaftlich-literarischen Rezeption des CIC in Deutschland hatte Hollweck allerdings keinen nennenswerten Anteil mehr. Dies wurde die Aufgabe einer nachfolgenden Generation deutschsprachiger Kanonisten, unter denen beson­41 Vgl. Repgen, T., Bürgerliches Gesetzbuch, in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschich­te, I., Berlin 2008.2 752-765. 42 Holl weck, J., Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dargestellt im Uchte des ca- nonischen Eherechts, Mainz 1900. 43 Hollweck, J„ Das Testament des Geistlichen nach kirchlichem und bürgerlichem Recht, Mainz 1901. 44 Hergenröther, Ph. - Hollweck, J., Uhrbuch des katholischen Kirchenrechts (wie Anm. 27). 45 Vgl. Puza, R., Sägmüller, Johann Baptist, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1147— 1148. Hommens, M., Sägmüller, Johannes Baptist, in Lexikon für Kirchen- und Staatskirchen­recht, III. Paderborn 2004. 477. RöCK, S. M., Johann Baptist Sägmüller (1860-1942), in Thull, Ph. (Hrsg.), 60 Porträts aus dem Kirchenrecht (wie Anm. 18), 376-387. 46 Vgl. Kremsmair, J., Scherer, Rudolf Ritter von, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1151-1152. Wakolbinger, D„ Rudolf Ritter von Scherer (1845-1918), in Thull, Ph. (Hrsg.), 60 Porträts aus dem Kirchenrecht (wie Anm. 18), 351 -359. 47 Verzeichnis des Schrifttums Hollwecks bei Zeller, K., Eichstätter Kanonist (wie Anm. 16), IX-XI1. 48 Vollständig publiziert sind Hollwecks Voten zur Kodifikation des kanonischen Strafrechts: Musselli, L., Il contributo di Joseph Hollweck (wie Anm. 13), 153-273.

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