Folia Theologica et Canonica 6. 28/20 (2017)
IUS CANONICUM - Stephan Haering OSE, Joseph Hollweck und sein Werk „Die kirchlichen Strafgesetze“ anmerkungen anlässlich der anstehenden Reform des kirchlichen Strafrechts
JOSEPH HOLLWECK UND SEIN WERK „DIE KIRCHLICHEN STRAFGESETZE“... 217 ders Eduard Eichmann4'' (1870-1946) herausragte. Ohne an dieser Stelle eine differenziertere Einordnung und Einzelbewertung vornehmen zu können, darf man Joseph Hollweck summarisch als einen fachlich hoch kompetenten und zugleich sehr fleißigen wissenschaftlichen Autor bezeichnen. IV. Das Buch „Die kirchlichen Strafgesetze“ (1899) Im Jahr 1899 erschien im Verlag Kirchheim zu Mainz Joseph Hollwecks Buch „Die kirchlichen Strafgesetze“. Es zählt insgesamt 429 (= XLII + 387) Seiten und ist in folgender Weise konzipiert: In einer ausführlichen Einleitung von mehr als dreißig Seiten erörtert der Autor zunächst verschiedene Grundfragen eines kirchlichen Strafrechts und stellt dessen Berechtigung und Funktion in der Kirche heraus.5" Es folgt dann eine „Zusammenstellung der kirchlichen Strafgesetze“ in 301 Paragraphen (S. 1-61). Sie ist in drei Abschnitte gegliedert, nämlich „Das Strafvergehen und sein Thatbestand im allgemeinen" (§§ 1-19), „Die Strafe und ihre Arten“ (§§ 20-94) sowie „Die einzelnen Strafvergehen und ihre That- bestände“ (§§ 95-301). Die Übersichtlichkeit der Zusammenstellung und die rasche Auffindbarkeit einzelner Regelungsmaterien und Tatbestände werden dadurch gefördert, dass zu jedem einzelnen Paragraphen am Rand im Petit- Druck ein Stichwort angegeben wird, welches den Inhalt kurz kennzeichnet. Diese Zusammenstellung der Strafgesetze erfolgt nicht, wie man zunächst vielleicht erwarten könnte, in lateinischer, sondern in deutscher Sprache; sie umfasst 61 Druckseiten. In den allgemeinen Normen des ersten Abschnitts werden begriffliche Abgrenzungen vorgenommen und die Straffähigkeit normativ bestimmt. Der zweite Abschnitt behandelt zunächst die verschiedenen Beugestrafen (Zensuren), dann die Sühnestrafen (Vindikativ-Strafen), deren Anzahl relativ größer ist als im derzeit geltenden Recht; insbesondere die Irregularität (als Strafe) und die Infamie sind heute weggefallen. Eigens zusammengefasst sind jene Sühnestrafen, die nur gegen Kleriker zur Anwendung kommen können. Im dritten Abschnitt werden die einzelnen Straftaten mit den 49 50 49 Vgl. Haering, S., Der Münchner Kirchenrechtler Eduard Eichmann. Eine Skizze zu Lehen und Werk eines bedeutenden Gelehrten, in Szuromi, Sz. A. (ed.), The Authentic Love is Service of the Salvation of Souls through Wise Validation of Justice. 20'1' Anniversary of the Institute of Canon Law „ad instar facultatis" of the Pázmány Péter Catholic University. Budapest. Hungary (Folia Theologica et Canonica. Supplementum), Budapest 2016. 117-127; erweiterte Fassung: Haering, S., Der Kirchenrechtler Eduard Eichmann. Ein bedeutender Münchner Gelehrter des 20. Jahrhunderts, in Münchener Theologische Zeitschrift 68 (2017) 255-273; ferner: Haering, S., Eduard Eichmann (IS70-I946), in Thull, Ph. (Hrsg.), 60 Porträts aus dem Kirchenrecht (wie Anm. 18), 402-412. 50 Alle Zitate aus diesem Werk, die nachfolgend aufgeführt sind, werden in der von Hollweck verwendeten, damals gebräuchlichen deutschen Orthographie wiedergegeben.