Folia Theologica et Canonica 6. 28/20 (2017)

IUS CANONICUM - Stephan Haering OSE, Joseph Hollweck und sein Werk „Die kirchlichen Strafgesetze“ anmerkungen anlässlich der anstehenden Reform des kirchlichen Strafrechts

214 STEPHAN HAERING OSB verdient bereits an dieser Stelle die Neubearbeitung des Lehrbuchs27 seines eigenen Lehrers und Vorgängers Philipp Hergenröther28 (1835-1890). Hollwecks fruchtbare Tätigkeit als akademischer Lehrer und Forscher trug dazu bei, dass er sich bei der Besetzung der kirchenrechtlichen Lehrstühle an den Universitäten München und Würzburg 1903/04 als sehr aussichtsreicher Kandidat im Rennen befand. Seine Berufung an eine Universität kam aber letzt­lich doch nicht zustande.29 Ausschlaggebend waren dafür nicht fachliche Grün­de, sondern Hollwecks klare kirchlich-ultramontane Haltung, die er auch in öf­fentlichen Debatten deutlich zum Ausdruck brachte. Das hat ihn in bestimmten Kreisen gänzlich unliebsam gemacht und bei manchen Personen sehr heftigen Widerstand gegen seine Berufung erzeugt. Im Vorwort des 1905 erschienenen Lehrbuchs kommt er auf diese Vorgänge zurück und stellt fest, dass er „unter so merkwürdigen Verhältnissen das Opfer wissenschaftlicher Intoleranz“30 ge­worden sei. Dergleichen ereignet sich freilich auch in unseren Tagen immer wieder. Hollweck war trotz dieser unerfreulichen Erfahrungen offensichtlich nicht etwa gebrochen oder verbittert. Auch sein fachliches Ansehen hat es keines­wegs beeinträchtigt, dass er von der Bischöflichen Hochschule nicht auf einen Universitätslehrstuhl wechseln konnte. In seinem Heimatbistum Eichstätt wurde Hollweck 1906 zum Domkapitular gewählt31 und 1907 zum Offizial des diöze- sanen Gerichts ernannt.32 Im Jahre 1910 hat ihm Papst Pius X. die Würde eines päpstlichen Hausprälaten verliehen.33 Joseph Hollweck war 1904, also bereits bei der Gründung des Organs, zum Mitarbeiter der päpstlichen Kommission für die Kodifikation des kanonischen Rechts berufen worden.34 Dies war nicht nur eine Anerkennung der römischen 27 Hergenröther, Ph. - Holl weck, J., Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg im Breisgau u.a. 1905.3 28 Vgl. Demel, S., Hergenröther, Philipp, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1089-1090. WEIß, A„ Philipp Urban Hergenröther (1835-1890), in Thull, Ph. (Hrsg.), 60 Porträts aus dem Kirchenrecht (wie Anm. 18), 304-312. 29 Dazu ausführlich Zeller, K., Der Eichstätter Kanonist Joseph Hollweck (wie Anm. 16), 69- 110; vgl. auch Rehak, M., Heinrich Maria Gietl (1851-1918). Leben und Werk (Münchener Theologische Studien. Kanonistische Abteilung 65), St. Ottilien 2011. 121-146. 30 Hollweck, J., Vorwort, in Hergenröther, Ph. - Hollweck, I, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, (wie Anm. 27), VII-IX, hier: IX. 31 Pastoral-Blatt des Bistums Eichstätt 53(1906) 81. 32 Pastoral-Blatt des Bistums Eichstätt 54 (1907) 96. 33 AAS 2(1910) 134. 34 Hollweck gehörte allerdings zur Gruppe der auswärtigen Mitarbeiter; vgl. Fantappiè, C., Chiesa romana e modernità giuridica (wie Anm. 5), 731-739. Er war also nicht unter jenen erstberufe­nen Beteiligten, die sofort bei der Einrichtung der Kommission als deren Konsultoren ernannt worden sind; dieser Kreis setzte sich ausschließlich aus römischen Kanonisten zusammen; vgl. ASS 36 (1903/4) 605.

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