Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
172 GÉZA KUMINETZ Bezüglich dér durch die Ànderungen erforderten Reformen gebührt dem Volk nur das Recht der mit dem Problem verbundenen Willensàusserung, ist auch die Selbstbestimmung des Volkes im Richten iiber der Staatsmacht auf dieselbe Weise begranzt. Und zwar darum, weil die Staatsmacht die Über- legenheit, die legitime Autoritàt, das heisst den Verkörper der moralischen und rechtlichen Ordnung bedeutet. Deshalb kommt ihr die der Überlegenheit zuste- hende Éhre von der Seite der Untergeordneten zu. Das Volk kann also nicht der Richter seiner Vorgesetzten sein (es kann sie also mit rechtskraftigem Urteil nicht verurteilen!), nicht einmal in dem Falle, wenn die Staatsmacht das Ge- meinwohl auf sichtbare Weise verletzt. Was bedeutet das Selbstbestimmungs- recht des Volkes in diesem Fall (wir sind nocht nicht bei dem Zusammenfall der Staatsmacht, was wir schon erörtert habén), oder eher sein in rechtlichem Sinne genommene Gegenschritt, der sich auf das rechtsverletzende Verhalten der Überlegenheit bezieht? Das erweist sich in der Nicht-Folgeleistung, das heisst im Widerstand. betonend. dass ausschliesslich dann, wenn der Macht- faktor seine Macht ein iiber das andere Mai missbraucht, und er offensichtlich nicht mehr der Hüter des Gemeinwohls sein will. Warum ist dieses Minimum vom Inhalt der Selbstbestimmung nicht abzulehnen? Darum, weil auch das Volk „aus der Gesamtheit von freien und verniinftigen Wesen zustandekommt, deren einzelne Lebensaufgabe nicht das Unterordnetsein und Gehorsam auf jeden Preis sein kann. Ein diesen Widerstand iibergehendes Selbstbestimmungsrecht gibt das Naturrecht dem Volk nicht, aber es verbietet auch nicht die weitere Geltend- machung gegeniiber der ihre Pflicht vergessenen Staatsmacht. Daraus kommt das Recht zum bewaffneten Widerstand in manchen Làndem in bestimmten Fallen.53 Wo also das positive Recht die Rolle der konkreten Bestimmung nicht übemimmt, hat das Volk dort nur gegeniiber dem ungerechten Usurpator ein natiirliches Selbstbestimmungsrecht auf jede mögliche Weise und mit jedem möglichen Mirtei.”54 Wir bemerken, dass andere thomistische Verfasser, so z. B. Gallus Manser schreiben ausdriicklicher nicht nur iiber die Möglichkeit des Tötens (nicht Ermordems!) des Tyrannen sondern im àussersten Falle auch iiber dessen Zulassigkeit.55 Und wenn innerhalb des Staates bestimmte gesellschaftliche Faktorén oder Klassen beziehungsweise nationalistische Bestrebungen den sonst wirkungs!3 Die staatsfeindlichen Handlungen habén unterschiedliche Formen. Wenn die christliche Auf- fassung diese Handlungen grundsatzlich auch nicht unterstiitzt, ist sie jedenfalls in wirklich kri- tischen Fallen auch nicht immer dagegen, sie erhebt ihre Stimme also nur gegen die Blutbader und das iiberflüssige Blutvergiessen. 54 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 325-326. 55 Vgl. Manser, G., Angewandtes Naturrecht (Thomistische Studien III. Band), Freiburg in der Schweiz 1947. 17-21.