Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)

Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee

AKTUALITÀT DER THOMISTISCHEN STAATSIDEE 171 dem können wir mit Recht über das Selbstbestimmungsrecht des Volkes sprechen, das wir vorher eine Willensausserung nannten.”51 Dieses Selbstbe­stimmungsrecht ist sowohl qualitativ ais auch quantitativ anders ais das zum Staatsschaffen nötige Selbstbestimmungsrecht, denn, was sein Gegenstand anbelangt, es kann sich nicht auf die willkürliche und beliebige Verànderung der Gmndlagen des staatlichen Wesens richten (das besteht nur dann, wenn die Macht ihre tatsáchliche Kraft verloren hatte; selbstverstandlich kann das Volk auch in diesem Falle nicht willkürlich und nach Belieben entscheiden). Die Deklarierung des permanenten Selbstbestimmungsrechtes der Völker würde die stándige gesellschaftliche Friedlosigkeit und Anarchie bedeuten, weil das die notwendige Stabilitat aufheben würde. Und zur Stabilitat der Gesellschaft braucht man eine feste Staatsmacht und ihre folgerichtige, das Gemeinwohl verwirklichende Wirkung. Gegenüber dem veranderlichen Willen des Volkes hat die die Stàndigkeit (aber nicht das Steifmachen!) erzielende Staatsmacht Vorrang. Diese Unveranderlichkeit folgt natürlich dem Gesetz der Entwick- lung. Aber die sich daraus ergebenden Reforme und Ànderungen gehören auch nicht zum inhaltlichen Kreis des Selbstbesimmungsrechtes des Volkes, weil das „die spezifische Aufgabe des Faktors ist, der die Verwirklichung des Gemeinwohls als sein Ziel betrachtet, und wahrend die Staatsmacht in leben- stüchtigen Handen ist und die Leitung von dem die Zeichen der Zeit erkennen- den Verstand ausgefiihrt wird, vollzieht sich auch diese notwendige Überprü- fung und Reform. Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes ist in diesem Falle durch die oben erwahnte Willensausserung umgerissen. Wenn jedoch die Staatsmacht in dem Besitz von anderen Flanden und Verstanden ist, wird der Vorgang des Zusammenfalls bald erscheinen, (...) der dem Volk sein vollkom- menes Selbstbestimmungsrecht letzten Endes zuriickgibt.”52 Die Vertreter der Macht müssen die Mangel selbstverstandlich erkennen, und sollen den Volks- willen für ihre Abhilfe am weitesten beriicksichtigen. nicht nur ais Gegner sondern auch ais Feind betrachten. Diese Situation bedeutet praktisch, dass man tiber ein Mehrparteiensystem bloss zur Zeit der Wahlkampagnen sprechen kann. denn sonst betrachtet die die Macht ergriffene Partei die Opposition als nicht existierend. Vgl. Hor­váth, S., Katolikus közélet. Hitvallás a politikában [Katholisches öffentliches Leben. Glau- bensbekenntnis in der Politik], Budapest 1928. 27-28. Horváth selbst befolgt vollkommen die Absicht seines Meisters, wenn er über die monarchia democratisata spricht. Das verkörpert nach der heutigen Aufffassung eine Art von gemischter Staatsform. Diese Form strebt nach der Synthese, weil sie eine spezifische Einheit des Königtums, der Aristokratie und der Demokratie bildet. Auf diese Weise steht an der Spitze des Staates eine Person (nicht unbedingt der Name des Königs), am Ausüben der Herrschaft nehmen jedoch viele - nach ihren Tugenden - teil. Die Leiter werden aus dem Kreis des Volkes gewahlt, und auch das Recht dieser Wahl kommt dem Volk selbst zu. Vgl. Péteri, Z., Az államok rendszerezése: államtípusok és államformák [Die Systematisierung der Staaten: Staatstypen und Staatsformen], 97. " Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquinf 323. 52 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquinj, 324-325.

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