Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
AKTUALITÀT DER THOMISTISCHEN STAATSIDEE 165 Nach der Klàrung dieser Frage folgt - sozusagen als Konklusion der bisheri- gen - die Verfassung einer naturrechtlichen These: „Solange wir unter dem Selbstbestimmungsrecht der Völker nur die Unabhángigkeit des Staates, das heisst die konkrété Bestimmung des Gemeinwohls und die Regelung des Schicksals der Untertanen ohne fremden Einfluss oder ohne die Verpflichtung der Verantwortung verstehen, stehen wir auf dem Grund des Naturrechtes, enthalt die Devise40 Wahrheit und spricht eine gerechte Forderung aus.”41 Zur gleichen Zeit war der Staat - nach dem Beweis der Geschichte - nicht immer unsterblich und er ist im allgemeinen auch nicht unvergànglich. Was passiert, wenn sich eine bestimmte Staatsgestaltung aus irgendeinem Gronde auflöst, das heisst auf ihre Elemente zerfallt? Werden die friiheren staatsbilden- den Elemente (die Völker) ihr staatsbildendes Selbstbestimmungsrecht zu- riickerhalten? Die Antwort geht wieder aus einer naturrechtlichen These aus. Und zwar aus dem Prinzip, dass die staatsbildende, das heisst selbstbestim- mende Tàtigkeit der Völker, wenn sie dieses Stadium der gesellschaftlich- geschichtlichen Entwicklung erreichen, eine naturrechtliche Anforderung ist. In diesem Falle iibt das Volk dieses Recht als eine Entscheidung von klugen Wesen, und in der Staatsbildung geht das menschliche und gesellschaftliche Dasein in Erfüllung. Wenn es also zur Staatsbildung wieder eine Gelegenheit gibt, ist das so Recht und Pflicht der Bestandteile ais vemünftige Wesen. In diesem Falle miissen sie die Staatsbildung beschliessen, sie müssen ferner das Ziel des Staates, das Gemeinwohl beziehungsweise den Sitz der Verwirkli- chung des Gemeinwohls, die konkrété Form der Machtausiibung bestimmen. Horváth behauptet also das naturrechtliche Begründetsein eines solchen Rechtes, stelli er jedoch zur gleichen Zeit, als Kenner der Geschichte, gleich die als ernüchternd wirkende und zum Zweifeln Grund gebende Frage: „Hatten die Völker je ein solches Selbstbestimmungsrecht? Was die Bestimmung der Staatsform anbelangt. können wir nicht daran zweifeln, jedoch irren wir uns vielleicht nicht, wenn wir die beschriebene Weise der Staatsgestaltung als eine rein philosophische Abstraktion betrachten. Nach dem Zeugnis der Geschichte wurde der Staat im allgemeinen durch das vis major und nicht durchs Selbstbestimmungsrecht der Völker zustande gebracht."42 Trotz dieser ge40 Das bezieht sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. 41 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 320. 42 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 321. Heute kennt die Staatsphilosphie die folgenden wichtigsten Theorien für das Staatsbilden: I. Die theokratische Theorie, nach der der Staat von göttlichem Ursprung ist. Hier bestimmt die Gottheit die Person, die die höchste irdische Macht ausiibt; 2. Nach der patriarchalen Theorie entstand der Staat unmittelbar aus der vergrösserten Familie (Geschlecht, Stamme, Nation), und die Macht der Machtbesitzer aus der Macht des Vaters iiber den Familienmitgliedern; 3. Die patrimonale Theorie lehrt, dass der Staat aus dem sich auf das Feld beziehenden Eigentumsrecht entstand (patrimonium = Erbbesitz); 4. Nach den Verfassern der Vertragstheorie gibt der Ge- sellschaftsvertrag zwischen den Menschen den Grund des Staates. Dieser Vertrag musste abge- schlossen werden, damit keine Anarchie in der Gesellschaft wird (bellum omnium contra