Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
166 GÉZA KUMINETZ schichtlichen Konstante ist das Selbstbestimmungsrecht dér Völker, das im obigen Sinne staatbildend ist, das Ziel des Staates und die Form der AusUbung der Macht bestimmt, eine naturrechtliche Form. Die Völker können und müssen von ihrem staatsbildenden Bestimmungs- recht in all den Fallen Gebrauch nehmen, wenn sich die bestimmte Staatsmacht auflöst, was dann passiert, wenn die Macht ihren tatsàchlichen gesellschafts- gestaltenden und organisierenden Einfluss und die das zusammenhaltende Kraft verliert. Sándor Horváth behandelt diesen Zerfall nicht nur dann als Tatsache, wenn „die Staatsmacht keinen gesetzlichen Trager hat43 und es für ihn nicht mehr gesorgt werden kann. sondem auch in dem Falle, wenn die vorhandene Macht vollkommen unfáhig ist, das Gemeinwohl zu verwirklichen und zu schützen. und auf solche Weise das Staatsorganismus zusammenzuhal- ten. Wann das Volk in eine solche unendlich traurige Lage gerát, ist es sehr schwer mit einem allgemeinen Prinzip zu bestimmen. Es steht fest, dass diese traurige Tatsache im Laufe der Geschichte oft vorkam, und in solchen Fallen omnes)', 5. Die organische Theorie stelli die Entstehung des staatlichen Daseins nach der Analogie der organischen Bau der biologischen Organisationen vor. Der Unterschied ist natiir- lich offensichtlich, die Gesellschaft ist von moralisch-persönlichem Charakter; 6. Nach der Auffassung der Eroberungstheorie (Zwangstheorie) ist die Eroberung liberali und immer ein staatsbildender Faktor. So zwang der starkere Stamm seinen Willen zu den Besiegten. Es gibt Vorstellungen auch iiber die spezifischen Schritte der Entstehung des Staates. So gab es zuerst die sogenannte anarchische Demokratie, dann der Stammstaat, der vöm modernen territorialen Staat befolgt wurde, den der sich in Partéién organisierende und gesetzgebende Staat wechselte, und die letzte Phase wird der sogenannte Weltstaat sein. Vgl. Visegrády, A., Jog- és állambölcselet [Rechts- und Staatsphilosophie], (Institutiones iuris), Budapest-Pécs 2002. 283-289. Wenn man die christliche Staatsauffassung irgendwohin unter diesen einsetzen miisste, wiirde sie nirgendwohin hereinpassen, kann sie jedoch von jedem etwas (mehr oder weniger) anneh- men. Am meisten ist es vielleicht die organische Theorie, die in die christliche Staatsidee gut hereinpasst. Einen ihrer Theoretiker, Trendelenburg, zumindest sein geistiges Wirken kannte auch Sándor Horváth selbst gut, und er zitiert ihn in seinen Werken. Von der theokratischen Auffassung ist nur das annehmbar, dass es notwendig ist, den Sitz und Besitzer der Macht in der Ordnung der Macht zu bestimmen, was eigentlich das Verwirklichen des mit Gottes Absicht iibereinstimmenden Planes ist. Jedoch ist es nicht die Gottheit selbst, die den König unmittelbar salbt. Die patriarchalische Auffassung hat in dem Sinne recht, dass die Familie die Grundzelle für die menschliche Gesellschaft ist, und ihre Leitung dem Familienoberhaupt oblag. Von der Vertragstheorie ist für uns anzunehmen, dass die Staatsgründung und die Entscheidung der Staatsform mit dem Bundschliessen der einzelnen Geschlechten oder mit einem ahnlichen Gescháft durchgeführt werden konnte. Auch das gemeinsame Wollen und Ausführen ist als eine Art von Verbündung aufzufassen. Und was die Erobrungstheorie betrifft, kann sie mit wenigem Verstándnis rechnen, und kann als ein unmittelbarer staatsbildender Faktor nicht in Kauf ge- nommen werden, höchstens so, dass das Gemeinwohl mit dem Vergehen der Zeit wieder befes- tigt wurde. Schliesslich ist die prinzipielle Grundlage für die Entstehung des Weltstaates in der christlichen Anschauung vorhanden, und das ist das universelle menschliche Gute, das bonum humanum universale. Der Weltstaat kann jedoch nur dann auf den Schütz und auf die legitimie- rende Kraft des Naturrechtes rechnen, wenn die zentrale Staatsmacht das Wesen als moralische Person der einzelnen Mitgliedstaaten beriicksichtigt. 43 Diese Lage kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn die die Macht besitzende Person unge- setzlich ist.