Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)
IUS CANONICUM - Goran Jovicic, Das päpstliche Gesandtschaftswesen während des Zweiten Vatikanischen Konzils
1 14 GORAN JOVICIC III. Die Frage der Ausbildung der päpstlichen Gesandten Im Hinblick auf die Ausbildung der Legaten fragte sich Bischof Ammann bei der 49. Generalversammlung, ob irgendeine biblische oder theologische Autorität oder Tradition das Konzil zu meinen zwinge, mehr Vertrauen auf die Ausbildung in einer Diplomatenschule setzen zu müssen als auf die Bischöfe, denen der Heilige Geist die Leitung der Kirche anvertraut habe.27 Der vietnamesische Titularbischof Andreas (André) Jacq betonte ebenfalls in seiner schriftlichen Stellungnahme zum dritten Kapitel des Schemas über die Bischöfe, dass bei der Auswahl der Legaten für die Missionsgebiete Wert auf die Kenntnis der Fragen der Mission und der Kultur der Menschen gelegt werden müsse. Die Apostolischen Delegaten und Nuntien hätten nur eine bescheidene Überwachungs- und Meldepflicht an den Papst; daher sollten die ihnen übertragenen Vollmachten streng eingeschränkt werden, damit die Delegaten nicht die freie Ausübung der Jurisdiktion der Ortsordinarien behinderten und über den residierenden Bischof und auch Erzbischof die Diözese zu regieren schienen.2* Dass die Aufgabe der päpstlichen Legaten nicht in der Behinderung der Amtsgewalt der Ortsbischöfe besteht, sondern diesen die freie Ausübung ihrer Jurisdiktion erleichtern und sicher stellen soll, ist jedoch unbestritten und wurde weder vom Konzil noch von den Bestimmungen des kanonischen Rechts in Frage gestellt. Angesichts der Ausbildung der päpstlichen Legaten machte Kardinal Gracias während der 60. Generalversammlung folgende Vorschläge: Die päpstlichen Legaten sollten aus Erfahrungen und Methoden großer Nationen, die im diplomatischen Dienst stehen, lernen.29 Die aus modernen Nationen stammenden päpstlichen Repräsentanten, die vor allem im Osten akkreditiert seien, sollten nicht nur einige europäische Sprachen kennen, sondern mindestens auch eine, die im Osten gesprochen werde. Bevor sie in eine bestimmte Region geschickt würden, sei es notwendig, dass den päpstlichen Repräsentanten eine allgemeine 27 Vgl. „Cogimurne ulla auctoritate biblica vei theologica (aut experientia), ut putemus maiorem fiduciam ponendam esse in formation recepta in schola diplomatica, quam in episcopis, quos Spiritus Sanctus posuit regere Ecclesiam Dei?“ AS II. 2, S. 607. Siehe dazu auch AS II. 4 S. 863-864. 28 Vgl. „1 ) In seligendis legatis Sanctae Sedis pro territoriis missionalibus, ratio habeatur de cognition quaestionum missionalium et culturae gentis ad quam mittuntur: 2) Delegati Apostolici et Nuntii, salvo praescripto can. 267, §1,1°) tantum fruantur potetsate vigilandi modeste in statum Ecclesiarum in territoriis sibi commissis et de eo Romanum Pontificem certiorem reddendi: ideo facultates ipsis commissae coarctentur et stricte limitentur, ne Delegati locorum Ordinariorum suae iurisdictionis liberum exercitium impediant et videantur super episcopum et etiam archiepiscopum residentialem diocesim gubernare.“ AS II. 4, S. 864. 29 „li, quorum interest, nullatenus vacillare debent ediscere ex methodis, quae in servitio diplomatico magnarum nationum (...) adhibentur.“ AS II. 4, S. 449.