Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)

IUS CANONICUM - Goran Jovicic, Das päpstliche Gesandtschaftswesen während des Zweiten Vatikanischen Konzils

113 DAS PÄPSTLICHE GESANDTSCHAFTSWESEN WÄHREND... Die Nuntien und Apostolischen Delegaten, die in irgendeinen Teil der Welt ge­schickt würden, seien nicht nur dem Heiligen Stuhl meist sehr nützlich, um ihn über den Zustand der einzelnen Gegenden in Kenntnis zu setzen, sondern auch den Ortsordinarien in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten ihrer Diözese dienstbar. Durch die Legaten würden nämlich die Beziehungen der Ordinarien mit dem Apostolischen Stuhl leichter und schneller gestaltet, wobei die Aus­übung ihrer jeweiligen Jurisdiktion völlig frei erhalten bleibe. Den Nuntien würde außerdem aufgetragen, nach den vom Heiligen Stuhl erhaltenen Normen die Beziehungen zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Regierungen der Staaten, bei denen sie fest akkreditiert seien, zu fördern, sodass die Rechte der Kirche und deren Freiheit und Autonomie zur Stärkung des Wohls der Gläubi­gen besser und wirksamer geschützt werden: dies komme auch den Ortsordina­­rien bei der rechten Ausübung ihres Amtes sehr zugute. Darüber hinaus sei den Nuntien aufgetragen, gemäß den Normen des Heiligen Stuhls die Beziehungen zwischen dem Apostolischen Stuhl und den zivilen Regierungen, bei denen sie fest vertreten seien, zu fördern und die Rechte der Kirche sowie deren Freiheit und die Autonomie zum Wohl der Gläubigen besser und wirksamer zu stärken.25 26 Die Römische Kurie sei im Übrigen nach Meinung von Kardinal Marella eine Organisation, die für die Reformen offen stehe, denn sie habe sich im Laufe der Zeit mehrmals erneuert und könne auch in Zukunft „weiterentwickelt und ver­vollkommnet“ werden.“ Diese Ausführungen von Kardinal Marella waren ein deutliches Signal für die Konzilsväter, dass im Zuge der Erneuerung der Kirche (.aggiornamento) auch an eine Modernisierung der Kurie gedacht werden soll­te. Diese von manchen Konzilsvätern aufgegriffene Idee der Reorganisation der Kurie setzte sich auch in der Schlussversion des Bischofsdekrets durch. (CD 9-10) 25 Vgl. AS II. 4, S. 436-437; und siehe can. 269 CIC (1917): „(...) Per Legatos enim Romani Pon­­tificis faciliores et expeditores fiunt Ordinariorum relationes cum Sede Apostolica, integro ser­vato libero propriae eorum cuiudque iurisdictionis exercitio (cf. CIC, can. 269, &1). Nuntiis autem committitur praeterea ut, secundum normas a Sancta Sedas receptas, relationes foveant inter Sedem Apostolicam et civilia Gubernia apud quae legatione stabili funguntur, et iura Ecc­­lesiae eiusdemque libertas et autonomia tutentur ad bonum fidelium melius et efficacius promo­­vendum: quod, profecto, etiam in magnum commodum cedit Ordinariorum locorum in muñere suo rite explendo (...).“ AS II. 4, S. 436. 26 Vgl. „Praeterea vero, ipsa Curia Romana none st quedam organizatio, quae nullám instauratio­­nem umquam admittat; sicut in temporum decursu plures habuit innovations, ita pariter et futu­ro evolvi et perfici poterit.“ AS II. 4, S. 437.

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