Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)

IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?

UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS? 149 häufig vor, doch sie soll keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben. Die gegenwärtige Verbreitung der Kindermedizin sollte auch den kirchlichen Ge­setzgeber dazu bewegen, sich intensiver um deren Gesundheit zu kümmern. In der Lehre der Kirche wird heutzutage die heilende Kraft des Sakramentes der Krankensalbung akzentuiert, und zwar sowohl im geistigen als auch im physi­schen Aspekt48. Daher vertrete ich die Meinung, dass parallel zu der Bestim­mung des Vaticanum II (hinsichtlich der separaten Riten für die Krankens­albung und die Wegzehrung) auch der Ritus der Krankensalbung pro infantes redigiert werden sollte, wobei deren heilende und das Leid lindernde Kraft be­sonders akzentuiert werden sollte. Auch für Kinder sollte diese heilbringende medicina coelestis zugänglich sein ! 2. Die Bestimmung des Can. 1006: „Kranken, die wenigstens einschlussweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewusstsein waren, ist es zu spenden”, setzt nicht nur den Vemunftgebrauch, sondern auch die Bekundung des Willens voraus, es zu empfangen. Dieser Anspruch ruft Zweifel, um nicht zu sagen Einspruch hervor. Bei der Taufe drücken die Eltern diesen Willen aus - ihr Glaube repräsentiert den Glauben des Kindes. Warum wird die Bitte der Eltern, die ihrem Glauben an die heilsbringende Wirkung der Krankensalbung entspringt, als unzureichend betrachtet, ihrem Kind das Sakrament zu spenden?49 Die oben angeführten Bibelstellen, die sich auf das Wirken Christi beziehen, belegen evident die Tatsache, dass lediglich die Bitte und der Glaube von „drit­ten Personen” dazu ausgereicht hatte, dass Er die Heilung vollziehen konnte. 3. Es scheint, dass sich die Bedingung des Vemunftgebrauchs noch aus einem anderen Sachkontext ergibt, und zwar aus der in der mittelalterlichen Sakra- mentenlehre verankerten Aufteilung in necessaria et non necessaria ad salu- tem. Wenn also die Kranken Salbung als non necessarium necessitate medii galt (vgl. dazu Can. 944 CIC [1917]; im geltenden Kodex nicht mehr aufge­führt), dann wurden gegen sie gleichsam automatisch die gleichen Ansprüche wie gegen die sonstigen Sakramente (außer Taufe) erhoben. Die Weigerung, die Krankensalbung einem Kind zu spenden, beraubte nach dieser Auffassung 48 Dies ist nichts Neues, denn auch in der Vergangenheit hat man diesen Aspekt der Krankens­albung berücksichtigt. Siehe etwa das oben angeführte Rituale Vratislaviense: „Extremae Unc- tionis Sacramentum a Christo Domino institutum tamquam coelestis medicina non animae so­lum, sed etiam corporis salutarla (...)”, 193. Einen identischen Text beinhaltet das oben erwähn­te (Anm. 42) Rytual katowicki, 169. 49 Das Problem der sakramentalen Intention ist komplex angelegt. Von einem Paar Protestanten, die eine gültige Ehe eingehen, wird keine sakramentale Intention verlangt und trotzdem ist ihr Ehe-Bund auch Sakrament (s. Can. 1055 § 2). Siehe: Zubert, B. W., Consensus sacramentalis facit nuptias?, in Góralskiego, W. - Sztychmilera, R. (red.), Przymierze malienskie (Der Ehebund), Lublin 1992. 7-30.

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