Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)

IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?

UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS? 141 Gläubigen besteht die Heilswirklichkeit unter anderem darin, dass das vom Kranken empfangene Sakrament auf eine eigentümliche Weise den „Weg der Kirche” verwirklicht, die allen Menschen das Heil verkündet23. Weiterhin ist zu bemerken, dass einige Ostkirchen pflegen, das Sakrament nicht zuhause, sondern im Gotteshaus zu spenden, wodurch seine ekklesiale Dimension noch deutlicher hervorgehoben und das Faktum akzentuiert wird, dass die Todesgefahr nicht unbedingt eine notwendige Bedingung für die Spen­dung des Sakramentes ist24. Ähnlich erwähnt die Konstitution Sacrosanctum Concilium zwar die Todesgefahr, macht aber die Spendung nicht von diesem Aspekt abhängig (SC 73). Aus diesem Text geht unmissverständlich hervor, dass dies keinesfalls ein Sakrament der Im-Sterben-Liegenden ist. Laut Kon­zilslehre sollte die Krankensalbung jedem Kranken ohne Altersunterschied gespendet werden, oder einem Menschen, der wegen Altersschwäche in Le­bensgefahr zu geraten droht. Daher beschließt das Konzil, separate Riten für die Krankensalbung und die Wegzehrung zu bestimmen, es „soll ein zusam­menhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung dem Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung erteilt wird” (SC 74). Eine Möglichkeit, die Spendung dieses Sakramentes an die sich verändernden Lebensumstände der Empfänger anzupassen, findet in der nachfolgenden Be­stimmung des Konzils ihren Ausdruck: „Die Zahl der Salbungen soll den Um­ständen angepaßt werden; die Gebete, die zum Ritus der Krankensalbung ge­hören, sollen so revidiert werden, daß sie den verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden Kranken gerecht werden” (SC 75). Dieses Pos­tulat wurde auch in dem OUI 25 berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollte auch der Wunsch geäußert werden, einen separaten Ritus unctionis infirmorum pro infantibus bestimmen zu lassen. II. Das Subjekt der Krankensalbung Can. 1004 des geltenden Codex stellt die allgemeine Norm auf, die sich auf das Subjekt des Sakramentes der Krankensalbung bezieht. Die nachfolgenden drei Kanones (Cann. 1005-1007) regeln die subjektbezogenen Sonderfälle. Der Ge­setzgeber versucht die zum Empfang dieses Sakramentes befugten Personen 23 Iohannis Pauli II, Ep. Ap. Salvifici doloris: AAS 76 (1984) 201-250, nr. 3. 24 Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, Can. 737 § 2: In Ecclesiis, in quibus mos est, ut sac- ramentum unctionis infirmorum a pluribus sacerdotibus simul ministretur, curandum est, ut, quatenus fieri potest, hic mos servetur. Vgl. auch: Zubert, B. W., Del sacramento de la uncián de los enfermos, in: Marzoa, A. - Miras, J. - Rodriguez-Ocana, R. (dir.), Comentario Esegè­tico al Código de Derecho Canonico, III/l. Pamplona 2002.3 874-877. 25 Ebda., 865-867.

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