Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)

IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?

142 BRONISLAW W. ZUBERT, OFM auf eine möglichst präzise Weise zu bestimmen, und zwar unter Berücksichti­gung der Änderungen, die durch das II. Vatikanische Konzil, durch nachkonzi- liare päpstliche Schreiben sowie die Dokumente der zuständigen Kongregatio­nen eingeführt wurden. Es handelt sich dabei um eine präzise Bestimmung des physischen, psychischen und geistigen Zustandes des das Sakrament zu emp­fangenden Subjekts, damit die Spendung des Sakramentes der gegenwärtig geltenden Lehre der Kirche gerecht wird. Die damit zusammenhängenden Probleme habe ich versucht, in einem umfassenderen Kommentar zu diesem Sakrament zu besprechen26. Daher beschränke ich mich hier darauf, einige we­sentliche Fragen kurz zu erläutern. In Can. 1004 § 1 werden allgemeine Kriterien für den Empfang des Sakra­mentes festgelegt und es wird vom Subjekt expressis verbis verlangt, dass es den Vemunftgebrauch erlangt hat; in § 2 wurden dagegen die Prinzipien seiner wiederholten Spendung bestimmt27. Es ziemt sich nach meiner Auffassung, auf einige historische Wurzeln dieser Norm hinzuweisen, die auf deren aktuelle Ausformulierung einen entscheidenden Einfluss hatten. 1. Die des öfteren angeführte Bestimmung des Konzils von Florenz verlangt eindeutig nicht, dass der das Sakrament Empfangende den Vemunftgebrauch erlangt hat. Es wird ganz einfach festgestellt: „Hoc sacramentum nisi infirmis, de cuius morte timetur, dari non debef ’ (COD 548), wobei das Konzil keine Differenzierung hinsichtlich des Subjekts vornimmt: es verlangt weder den Vemunftgebrauch noch eine von ihm formulierte Bitte. Der Ausdmck de cuius morte timetur kann durchaus auf Kinder bezogen werden, denn auch sie schwe­ben nicht selten in Todesgefahr. Es darf aus dem Fragment, das den Sinn der Salbungen erklärt (etwa: in oculis propter visum, in ore propter gustum vei lo- cutionem, in renibus propter delectationem ibidem vigentem), und im ange­führten Text zitiert wird, geschlossen werden, dass es sich um Personen han­delt, die den Vemunftgebrauch erlangt haben (d.h. solche, die in dieser Hinsicht Sünden begehen können). Dafür spricht auch die Formel, die dort ver­wendet wurde. Ist es aber die einzig mögliche Schlussfolgerung, die aus diesem Text gezogen werden kann? Darüber hege ich einige Zweifel. Dazu wirft sich noch die Frage auf, ob das Aussprechen all dieser Worte, die in der Formel des Sakramentes enthalten sind, die Bedingung sine qua non für deren Gültigkeit 26 Uncián de enfermos, in: in Otaduy, J. - Viana, A. - Sedano, J. (dir.), Diccionario General de Derecho Canònico (Anm. 19) 737-738. 27 Vgl. McManus, F. R., The Sacrament of the Anointing of the Sick, in Beal, J. P. - Coriden, A. - Green, T. J. (ed.), The Code of Canon Law. A Text and Commentary, 1187-1190. De Paolis, V., Il sacramento dell’ unzione, in Longhitano, A. - Montan, A. - Manzanares, J. - De Pao­lis, V. - GHiRLANDa, G-F. (a cura di), Il Codice del Vaticano II i sacramenti della Chiesa, Bo­logna 1989. 247-248.

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