Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

75 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... nung der Gesellschaft und bestraft den Täter des Verbrechens. Der Strafbegriff der katholischen Philosophie ist harmonisch, weil er alle Ziele und Grundlagen an seine Stelle rückt, und jede Strafe auf die drei normativen Ordnungen und deren Aufeinander bauen zurückführt. Das ist eine eklektische Auffassung im positivsten Sinne des Wortes, weil sie einerseits richtig feststellt, dass die einzelnen Faktoren aufeinander überhaupt nicht zurückgeführt werden können, andererseits hebt sie ihren organischen Zusammenhang hervor. Die allgemeine Prävention wird durch die Bedrohung mit der Strafe gesichert, während die Vergeltung und Ablehnung des Verbrechens durch die tatsächliche Auferle­gung der Strafe gesichert wird. Zum Schluss bedeutet die Vollstreckung der Strafe die spezielle Vorbeugung, beziehungsweise die Wiederherstellung der moralischen Würde des Täters und seine Zurückführung in die Gesellschaft.115 Die Strafe ist letzten Endes „ein Mittel der Erziehung sowie der Gestaltung vom Verhalten und Bewusstsein. Keinerlei Erziehung kann der Anwendung von bestimmten Nachteilen entbehren, die von der Einwilligung der Erziehung bedürfenden Person unabhängig ist. Die Erziehung und Bestrafung sind also keine einander ausschließenden Begriffe. (...) Die Bestrafung ist sowohl eine Erziehung als auch eine Zwangsmassnahme”.116 Die Gesellschaft macht den das Verbrechen begehenden Menschen für die begangene Tat verantwortlich, damit er die Sünde verabscheut, das heißt die Gerechtigkeit liebt und die Bosheit hasst. Ziele und Zwecke von Strafe sind also: „sie muss die geschehene Ungerech­tigkeit möglicherweise vernichten und sich deren Wirkungen widersetzen oder sie ausgleichen; sie muss ferner die Macht des schlechten Beispiels verhindern und die verletzte Überzeugung von der Heiligkeit des Rechtes wiederherstel­len”.117 Falls die Sanktionen der Religion und Moral beziehungsweise die nicht strafrechtlichen Sanktionen ergebnislos sind, ist das Ziel der Strafe auch in sich selbst, nicht nur in der Verbesserung des Täters oder im Schutz der Gesell­schaft.118 In ihr ist also sowohl der ein Exempel statuierende (abschreckende) als auch der vergeltende, schützende, wiedergutmachende und verbessernde Wert vorhanden.119 Diese Ziele und Zwecke realisiert beziehungsweise kann die Todesstrafe nach der katholischen Auffassung ohne Ausnahme realisieren. Der Todesstrafe kann der Missetäter würdig sein, wenn ihn die zuständige Behörde als vollkommen unerziehbar, unverbesserlich, antisozial und gemein­gefährlich ansieht, er verliert also in der Gesellschaft das Recht auf Leben. In diesem Falle wird bloß von der Behörde deklariert, dass der Verbrecher durch ns Vgl. Cattaneo, M. A., Pena. Filosofia del diritto, in Enciclopedia del Diritto, 709. 116 Vgl. Földvári, J., Magyar büntetőjog. Általános rész, 244-245. 117 Vgl. Eder, E., A halálbüntetés története és ethikai bírálata, 59 118 Vgl. Busch, B. (red.), Büntetőjog. Általános rész, 228 119 Vgl. Rossi, E., Pena di morte, in Rossi, L. - Valsecchi, A. (diretto da), Dizionario enciclopedi­co di teologia morale, Roma 1974. 751-753.

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