Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet
74 GÉZA KUMINETZ strafenden Tatbestände.109 Da eine Entwicklung im engen Sinne des Wortes nur in der Naturwissenschaft und Technik gibt, hat das Niveau des moralischen und gesellschaftlichen Lebens im Laufe der Geschichte schwere Schwankungen aufzuzeigen. Die katholische Auffassung von heute betrachtet die Todesstrafe als nicht erwünschenswert, und zwar it Recht. Es gibt sogar katholische Theologen, die das prinzipielle Erlaubt sein dieser Strafart verleugnen,110 und sie schlagen vor, andere wirksame Strafsystems einzuführen.111 Immerhin können wir die Anweisungen des Lehramtes nicht so nehmen, als ob die katholische Kirche heute oder in der Zukunft das moralische und rechtliche Erlaubt sein der Todesstrafe abstreiten und das diesbezügliche natürliche Recht.112 beziehungsweise unter bestimmten Elmständen die Pflicht des Staates bezweifeln würde.113 Der jeweilige Staat, oder wenn der Staat seine Aufgabe nicht zu versehen vermag, eine zukünftige Machtkraft muss einerseits solche gerechten gesellschaftlichen Verhältnisse (mindestens örtlich) schaffen, unter denen die Kriminalität aus diesem Grunde schwächer wird, andererseits werden die Täter der Verbrecher mit einer notwendigen und nützlichen Strafe bestraft,114 weil die Verbrecher durch das nicht vergoltene Verbrechen ermutigt, die Unschuldigen jedoch demoralisiert werden. Abschluss Für unsere Taten sind wir gemeinsam jedoch nicht auf gleiche Weise vor Gott (religiöse Sanktion), vor unserem Gewissen und unseren Mitmenschen (ethische Sanktion) beziehungsweise vor der Gesellschaft (dem Staat) (rechtliche Sanktion) verantwortlich. Die religiöse Sanktion schützt die göttlichen Gesetze und ihre Verletzung wird von Gott selbst bestraft. Die ethische Sanktion schützt die öffentliche Moral und als Sanktion gelten die Missbilligung und Verdammung der Gesellschaft. Die rechtliche Sanktion schützt die Rechtsord109 Ein mahnendes Beispiel ist das Zeugnis der Geschichte: „in den Gesellschaften, die grobe Moral haben oder aus jeglichem Grund (z. B. zur Zeit von Krieg oder Revolutionen) unter weniger konsolidierten Verhältnissen leben, kann man dieser Strafe nicht so leicht entbehren, wie bei einem normal sozialisierten staatlichen und gesellschaftlichen Volk mit hoher Kultur”. Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve, I. 163. 110 Vgl. Guzzetti, G. B., Morale individuale, 133. 111 Vgl. Az Igazságosság és Béke Pápai Tanácsa, Az Egyház társadalmi tanításának kompendiuma (Szent István Kézikönyvek 12) Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche (Handbücher des Verlags Szent István Nr. 12.) Budapest 2007. 207. 112 Vgl. Palazzine P. (cura), Dictionarium morale et canonicum, III. Romae 1962. 678. 113 Vgl. Peschke, K-H., Christliche Ethik. Spezielle Moraltheologie, Trier 1995. 653. 114 Vgl. Gozzetti, G. B., Morale individuale, 140.