Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

63 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... Geiste des Evangeliums ist die Bosheit der anderen mit Liebe und Großzügig­keit zu bekämpfen, das soll jedoch ohne die Beleidigung von anderen Pflichten oder gerade unserer offiziellen Würde geschehen”.79 80 Christus dagegen ermä­ßigte das Prinzip Auge für Auge (jus talionis), und setzte das Prinzip außer Kraft, nach dem die Kränkung und Strafe vollkommen gleich sein sollen, ob­wohl er in seinen Parabolen mehrmals hingewiesen hat, dass sich der Beleidi­gende gegen den Geschädigten mit Recht empört, und das wird durch eine schwere Strafe befolgt, wenn der Verletzte ein Mensch von großer Macht ist. Im Neuen Testament erwähnt sogar der Apostel Paulus, dass die weltliche Behörde nicht zufällig ein Schwert trägt. Das heißt er erkannte sogar das Recht auf die Todesstrafe, da sie zu jener Zeit in Kraft war. Deshalb diskutieren wir mit Helmut Weber und G. B. Guzzetti, die behaupten, das folge nicht aus dem Text, genauer gesagt der Geist der Heiligen Schrift zeige etwas anderes.50 Aus der wortwörtlichen Erläuterung ist die entgegengesetzte Folgerung nicht ein­deutig, aus dem gesellschaftlichen Kontext jedoch schon, der Text in sich schließt jedenfalls die Möglichkeit der Todesstrafe nicht aus81 Die katholische Kirche betonte nach den obigen Prinzipien immer wieder, dass sie nicht nach Blut durstet, und sie betrachtete die Todesstrafe im allge­meinen als nicht erwünschenswert, verleugnete jedoch weder ihr moralisches noch rechtliches Erlaubtsein,82 und manchmal betrachtete sie sie gerade im Interesse des unschuldigen Wesens und des Allgemeingutes als erwünschens­wert. Diese Tatsache ist so zu bewerten wie eine ständige Meinung unserer Moralwissenschaftler, die einen bleibenden normativen Wert hat. Bis zum 18. Jahrhundert war die Doktrin, nach der die Todesstrafe erlaubt und erwünschenswert ist, auf friedliche Weise anerkannt. Dann trat Cesare Beccaria mit der Reformidee hervor, die Todesstrafe mit Ausnahme des Kriegs und der Mobilisierung aufzuheben,83 und als Beweis seiner These zählte er hu­manistische und philanthropische Argumente auf. Die Aufhebung der Todes­strafe gilt als eine Anforderung der Aufklärung, da das Ziel der Strafe nach die­ser Auffassung ausschliesslich die Verbesserung des Täters sein kann. Seitdem kann die bezügliche Gesetzgebung eigentlich als ein Triumph der Abschaffung von Todesstrafe (Abolitionismus) gekennzeichnet werden. In dieser geschicht­lichen Epoche ist jedoch die Zahl der Morde erhöht worden, die Aufgeklärten wandten diese Strafe nämlich reichlich an. Sogar die Abolitionisten machten eine Ausnahme, und zwar ihre Thesen bezogen sich nicht auf die Kriegsangele­79 Vgl. Eder, L., A halálbüntetés története és ethikai bírálata, 67. 80 Vgl. Weber, H., Speciális erkölcsteológia, 199-200; und Guzzetti, G. B., Morale individuale (Compendio di morale 2), Milano 1982. 142. 81 Vgl. Tamanti, R., La pena di morte. Tra etica della vita e autorità dello Stato, 103. 82 Vgl. Boda, L., Természetjog, erkölcs, humánum. A jogbölcselet etikai látóhatára [Naturrecht, Moral, Humánum. Der ethische Horizont der Rechtsphilosophie], Budapest 2001.277. 83 Vgl. Guzzetti, G. B., Morale individuale, 129.

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