Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

64 GÉZA KUMINETZ genheiten, so wurden ihre Argumente durch das Erlaubtsein der Ausnahme zer­stört. Denn falls es nur eine Ausnahme gibt, ist sie eine eindeutiger Beweis dafür, dass die fragliche Sache nicht in sich schlecht, das heißt unzulässig ist. 2. Argumente für und gegen die Todesstrafe Die sich auf die Todesstrafe beziehenden Argumente Pro und Contra können sich auf 1 ) das prinzipielle Erlaubt sein berufen, das heißt sie beantworten die Frage, ob die Todesstrafe in sich genommen rechtmäßig ist (rechtliche und philosophische Frage), 2) sie können sich darauf beziehen, ob die Einführung oder Abschaffung der Todesstrafe erwünschenswert ist (politische Frage), 3) sie beziehen sich darauf, dass sie in Kraft bleibt aber man enthält sich der tatsächlichen Beurteilung, und zum Schluss 4) darauf, ob diese schwerste Strafart endgültig der Vergangenheit gehört. Ihre Gruppierung kann in großen Linien um drei große Sammelargumente geordnet werden: 1) geschichtliches Argument: es wurde von den Völkern im­mer wieder angewandt, 2) soziologisches Argument: die Angaben der öffent­lichen Meinung und 3) die theoretischen Argumente. a) Argumente für die Todesstrafe Heute führen die Fachleute die folgenden Gründe für die Daseinsberechtigung der Todesstrafe:84 1) der Gesichtspunkt der Busse (paenitentia): der Verbrecher hat seinen Mitmenschen und den Frieden der Gesellschaft so schwer verletzt, dass diese Kränkung nur so verschwinden und wiedergutgemacht werden kann, wenn der Täter den Tod erleidet. Dieser Gesichtspunkt setzt voraus, dass auch der Missetäter ein Gewissen hat und die Gewichtigkeit seiner Tat aner­kennt, deshalb nimmt er als Busse den Tod an. Wenn das nicht so wäre, würde ihn die Auferlegung der Todesstrafe auf jeden Fall dazu zwingen, in sich zu kehren. Lind das kann zwei Folgen haben: entweder die Reue und die Entschul­digung mit der Annahme der ermessenen Strafe, oder die Verstocktheit in der Bosheit, was zeigt, dass sich die Unerziehbarkeit des Täters moralisch bestätigt ist, das heisst er unwürdig geworden ist, in der Gesellschaft teilzunehmen. Dieser Gesichtspunkt führt uns jedoch zum Argument der Vergeltung und des Schutzes von Gesellschaft und Unschuldigen, wovon wir unten sprechen wer­den. Dieses Argument zeigt jedenfalls, dass wir für unsere Taten nicht nur vor Gott und uns selbst sondern auch vor der Gesellschaft verantwortlich sind. 2) Der Gesichtspunkt der Vergeltung (Repression): Durch das Begehen des Ver­brechens verletzt der Täter die sowohl durch die göttliche als auch die mensch­liche und gesellschaftliche Gerechtigkeit gekennzeichnete Rechtsordnung, zei­84 Vgl. Tamanti, R., La pena di morte, 63-83, Weber, H., Speciális erkölcsteológia, 195-198.

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