Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

58 GÉZA KUMINETZ der Anwendung der Strafe, und ihre Gerechtigkeit auch nicht”.53 Ein weiterer Wiederspruch dieser Theorien besteht darin, dass “der Staat die Strafen zu einer Zeit anwendet, wenn er von sich selbst noch keine Rechenschaft verlan­gen kann, in welchem Masse die anzuwendende Strafe als zweckmäßig er­wiesen werden kann”.54 Hier “bestimmen die psychologischen, physischen, biologischen oder die soziologischen und gesellschaftlichen Gründe die Hand­lungen der Person im voraus, und es gibt keinen freien Willen oder nur in einer sehr begrenzten Form”.55 Und die gemischten Theorien kombinieren die anderen zwei Theorien, und zwar so, dass hier die Grundlage des Strafrechtes und der Legitimität der Strafe wirklich die Gerechtigkeit ist, jedoch nicht die absolute Gerechtigkeit, sondern durch den Nutzen oder die Not der Gesellschaft begrenzte Gerechtigkeit, oder eine gesellschaftliche Notwendigkeit, die durch die Gerechtigkeit begrenzt ist. Hier gilt also das folgende Prinzip: „ punitur, quia peccatum est, ne peccetur”.56 Es werden sogar drei Sachen kombiniert, und zwar die Gerechtigkeit, die Nützlichkeit und die Notwendigkeit, weil diese Faktoren das Recht der Strafe von der Seite des Staates gemeinsam auf richtige Weise erklären.57 Zur glei­chen Zeit sind wir mit Pál Angyal einverstanden, der behauptete, dass die Ge­rechtigkeit und Nützlichkeit der Strafe im wesentlichen dasselbe Problem ist, und wir bloß darum unterschiedliche Ergebnisse haben, weil die Frage nicht von derselben Seite betrachtet wird.58 Diese Auffassung setzt gleichzeitig ein gesundes Gerechtigkeitsgefühl voraus.59 Diese Straftheorien behaupten auch bezüglich des Ziels der Strafe, dass diese gleichzeitig mehrere Ziele hat, so wie die Züchtigung, die Sünde und die Erziehung. Während die abschreckenden, das heißt absoluten Theorien leicht zu Grausamkeiten vorausbestimmen, können die relativen und gemischten Theo­rien eher dazu führen, dass eine mildere Strafe als nötig auferlegt wird.60 Ob­53 Vgl. Magyar Kriminológiai Társaság, Hacker Ervin emlékkötet. Válogatás Hacker Ervin műveiből, 13-14. 54 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 26. 55 Vgl. Busch, B. (red.). Büntetőjog. Általános rész [Strafrecht. Allgemeiner Teil], Budapest 2006. 228. 56 Vgl. Michiels, G., De delictis etpoenis, 11. 57 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 28. 58 Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve, I. 43. 59 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 30. Wir können jedoch nicht darauf rech­nen, dass ein gesundes Gerechtigkeitsgefühl entstehen wird, wenn die allgemeine Moral und das religiöse Leben nicht gesund und unversehrt sind. Durch das glaubwürdige religiöse Leben kann nämlich das Wichtigste: der Geist der Gerechtigkeit und der Liebe verwirklicht werden. Vgl. Kuminetz, G., A katolikus ember részvétele a közéletben Horváth Sándor O.P. társada- lombölcselete fényében [Die Teilnahme des katholischen Menschen im öffentlichen Leben im Lichte der Gesellschaftsphilosophie von Sándor Horváth O. P.], in Perendy, L. (szerk.), Porta patet. A 60 éves Török József köszöntése [Begrüssung von József Török anlässlich seines 60. Geburtstags], Budapest 2007. 128-131. 60 Obwohl die vereinigenden oder gemischten Theorien die Notwendigkeit, Gerechtigkeit und Zweckmässigkeit der Strafe immer mehr zusammenstimmen wollen.

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