Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

59 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... wohl die vereinigenden oder gemischten Theorien „wollen die Notwendigkeit, Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit der Strafe immer mehr zusammenstim­men”.61 Letzten Endes „ist die Rechtsgrundlage und das Ziel der Strafe, die Idee der Gerechtigkeit zu verwirklichen und die gesellschaftliche und staatli­che Rechtsordnung zu sichern; und zwar ohne die geringsten persönlichen Lei­den! Was wir erreichen können, ist die Verbesserung deijenigen, die zur Ver­besserung fähig sind und das Unschädlichmachen der Unverbesserlichen durch das Eliminieren aus der Gesellschaft”.62 Der Rechtstitel der Strafe ist es: Die Strafe, als Anwendung von einem sinnlichen Bösen kann keinen anderen Rechtstitel als das begangene Verbrechen haben. Die Grundlage der strafrechtlichen Verantwortung ist: die Hervorrufe des Verbrechens, die Grundträger, die auch selbst Täter der Straftat sind (freier Willen), beziehungsweise kann sowohl der Staat als auch die Gesellschaft ver­antwortlich sein, falls sie nicht für den entsprechenden öffentlichen Unterricht, sowie für die Förderung und den Schutz der öffentlichen Moral, das heißt für die Grundvoraussetzungen der Zivilisation sorgen. Der Inhalt der Strafe ist: das Erwidern des vom Schuldigen verursachten Bösen mit Bösem. Dieses auferlegte Böse befördert im zweiten Grade auch das Ziel der Vorbeugung, denn als sinnliches Böse erweckt es im Täter durch die Anwendung zurückhaltende Vorstellungen (spezielle Prävention), und das Inaussichtstellen der Bemessung der Strafe, das heißt die Bedrohung im einzel­nen Menschen (generelle Prävention) löst ähnliche Vorstellungen aus.63 Was also der Schuldige als Böses erlebt, das heißt er sich gestraft und bedroht fühlt, ist für die Gesellschaft nützlich.64 Das Problem des Kampfes gegen die Kriminalität: Es gibt keinen geborenen Verbrecher, jedoch kann eine Person aus äußeren und inneren Gründen dazu werden. Der Kampf gegen die Kriminalität wird also nur dann erfolgreich sein, wenn wir alle seinen Faktoren berücksichtigten. Heute müssen wir vor allem die Kraft der gesellschaftlichen Faktoren verstärken, welche die Kriminalität verursachende und steigernde Umstände vermindern (Elend, Arbeitslosigkeit, Irreligiosität, vernachlässigte Erziehung, Alkoholismus, Spielleidenschaft, Sinnlichkeit). Dazu dient die Anwendung der gesunden Prinzipien der Wirt­schafts-, Sozial- und Kriminalpolitik, sowie der Unterrichts- und Religions­politik. Ebenfalls ist es die Aufgabe der Gesellschaft, im engeren Sinne der Organe für Kriminalitätsvorbeugung und Strafvollstreckung, den sich in der Straffälligkeit äußernden persönlichen Willen zu brechen und die Verbrecher mit Hilfe der Strafe ins normale Leben zurückzuführen.65 Je mehr das Straf­61 Vgl. Busch, B. (red.), Büntetőjog. Általános rész, 231. 62 Vgl. Magyar Kriminológiai Társaság, Hacker Ervin emlékkötet. Válogatás Hacker Ervin műveiből, 23. 63 Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve, 1.48. 64 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 4. 65 Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve, I. 51-52.

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