Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet
ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... 57 Die absoluten Theorien sind bezüglich des Ziels der Strafe auf zwei Teile zu gruppieren.47 Zu einer Gruppe gehören die sogenannten Heiltheorien, nach denen die Rechtlosigkeit abgeholfen und wiedergutgemacht werden kann. Die andere Gruppe bilden die sog. Vergeltungstheorien, nach denen das Verbrechen in sich genommen nicht wiedergutzumachen sondern nur zu vergelten ist. Nach den relativen Straftheorien können die Rechtmäßigkeit der Strafe durch die zukünftige Nützlichkeit von ihr bewiesen werden,48 das heißt der Staat wendet eine Strafe an, damit in der Zukunft kein solches Verbrechen Vorkommen kann (nemo prudens punit, quia peccatum est, séd ne peccetur; revocari enim praeterita non possunt, futura prohibentur. keiner, der vernünftig denken kann, verhängt eine Strafe, weil ein Verbrechen begangen worden ist, sondern darum, damit in der Zukunft kein Verbrechen begangen wird)49 Diese Auffassung sieht keine enge und innere, auf der Gerechtigkeit basierende Verbindung zwischen dem Verbrechen und der Strafe, sondern nur eine äußere und relative.50 Diese Theorie sind darüber einig, dass die Vergeltung nicht das Ziel der Strafe sein kann, und zwar darum, weil die Vergangenheit nicht geändert werden kann; nur der Vorteil und Nutzen für die Gesellschaft und den Täter können ein vernünftiges Ziel der Strafen haben”.51 Hier sind viele konkretere Theorien zu finden: so zum Beispiel die Vorbeugungstheorien: allgemeine (generelle) Vorbeugungstheorien, die versuchen, alle potentiellen Täter vom Verbrechen fernzuhalten. Hier können Abschreckung, psychischer Zwang oder Mahnung angewandt werden. Es gibt eigenartige (spezifische) Vorbeugungstheorien, die auf den Täter des Verbrechens mit Hilfe von Zurückhaltung, Verbesserung,52 Selbstschutz, Wiedergutmachung oder Vertragstheorie wirken möchten, nach dem die Bürger bei der Entstehung des Staates einen Vertrag abgeschlossen haben, dass sie nach einem Verbrechen nicht ausgeschlossen werden, sondern ihnen eine Strafe auferlegt wird. Der Mangel an den relativen Theorien besteht darin, dass “sie den Grund der Strafe mit deren Ziel verwechseln und die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Strafe für genügend halten, um sie theoretisch zu beweisen. Ihre Nützlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit bestätigen jedoch bei weitem nicht die Rechtmäßigkeit 47 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 6. 48 Das ist das Gut entweder der Gesellschaft oder des Täters. Vgl. Cathrein, V., Erkölcsbölcselet 11.619. 49 Diese Theorien sind entstanden, dass ihre Erfinder so getan haben, als wenn Gott nicht existieren würde (etsi Deus non daretur). Vgl. Goffi, T. - Piana, G. (a cura di), Corso di morale 4. Koinonia. Etica della vita sociale, 277. so Vgl. Michiels, G., De delictis etpoenis. Commentarius Libri V Codicis Juris Canonici I. De delictis. Canones 2195-2213, Parisiis - Tornaci - Romae - Neo Eboraci 1961.6. 51 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 13. 52 Die Mangelhaftigkeit der Verbesserungstheorie besteht darin, dass sie das Verbesserungsziel der Strafe einseitig betont, und verleugnet, dass die Strafe rechtmässig ist, wenn durch sie keine Verbesserung zu erwarten ist. Demgegenüber kann das Allgemeingut die Strafe auch in dem Falle verlangen, wenn die Verbesserung des Täters nicht erwartet werden kann.